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Arzneimittelpreisverordnung

Die Preisbildung für Arzneimittel ist durch die Arzneimittelpreisverordnung festgelegt. Sie regelt, welche Aufschläge der Großhandel auf die Preise der Pharmahersteller und die Apotheken auf die Großhandelspreise verlangen dürfen.

Zuschläge auf den Herstellerabgabepreis

Der Herstellerabgabepreis bezeichnet den Preis, den der Großhandel an den Pharmahersteller bezahlt. Für Tierarzneimittel gelten gestaffelte Zuschläge zwischen 15 Prozent für Arzneimittel mit einem Herstellerabgabepreis von bis zu drei Euro sowie sechs Prozent für Medikamente ab einem Preis von rund 27 Euro.
 
Die Zuschläge dürfen dabei eine Grenze von 72 Euro nicht überschreiten. Bei Arzneimitteln für Menschen werden ein (nicht rabattierbarer) Festzuschlag von 70 Cent sowie ein proportionaler Zuschlag von bis zu 3,15 Prozent des Herstellerabgabepreises erhoben, die maximale Obergrenze liegt bei 37,80 Euro.

Zuschläge der Apotheken

Auch die Zuschläge, die die Apotheken auf den Großhandelspreis verlangen dürfen, sind in der Arzneimittelpreisverordnung festgelegt.

Apothekenzuschlag für Fertigarzneien
Der Zuschlag für Fertigarzneimittel beträgt drei Prozent der Summe aus Herstellerabgabepreis und Großhandelszuschlag. Hinzu kommen eine feste Pauschale von 8,35 Euro sowie eine Pauschale zur Förderung des Apothekennotdienstes in Höhe von 16 Cent.
 
Für Versicherte der GKV vermindern sich die Beträge um 1,77 Euro für Fertigarzneimittel. Für sonstige Arzneimittel gilt ein Abschlag von 5 Prozent auf den Apothekenverkaufspreis.
 
Weitere Apothekenzuschläge
Für das Umfüllen, Verpacken oder Kennzeichnen von Stoffen erheben die Apotheken eine Gebühr von 100 Prozent des Apothekeneinkaufspreises. Für die Zubereitung von Arzneimitteln (zum Beispiel Salben) steht der Apotheke ein Aufschlag von 90 Prozent des Einkaufspreises zu.
 
Zusätzlich wird je nach Arzneiform ein Rezepturzuschlag erhoben, der mindestens 2,50 Euro beträgt. Zwischen den Apothekerverbänden und den Krankenkassen sowie -versicherungen können hierüber aber abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
 
Notdienstgebühr
Die Arzneimittelpreisverordnung regelt die Notdienstgebühr (Stand 2025: 2,50 Euro). Diese ist erforderlich, um die Versorgung mit Medikamenten auch außerhalb der normalen Ladenöffnungszeiten flächendeckend sicherzustellen.
 
Sondergebühr für Betäubungsmittel
Da bei der Abgabe von Betäubungsmitteln ein erhöhter Verwaltungsaufwand für die Apotheken anfällt, gibt es hierfür eine zusätzliche Gebühr in Höhe von derzeit 26 Cent.

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