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Die Behandlung und Abrechnung eines Arbeits- oder Wegeunfalls erfolgt durch einen Durchgangsarzt. Der Durchgangsarzt (D-Arzt) ist dabei ein von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bestellter Facharzt für Chirurgie oder Orthopädie mit speziellen Kenntnissen im Bereich der Unfallchirurgie.
Der D-Arzt kann ein niedergelassener oder ein in einer Unfallklinik tätiger Arzt sein. Neben seinen fachlichen Kenntnissen muss er räumliche und personelle Anforderungen erfüllen. So müssen in seiner Praxis etwa bestimmtes Fachpersonal und ein Röntgenraum zur Diagnose und Behandlung der Patienten vorhanden sein.
Der D-Arzt ist die erste Anlaufstelle nach einem Arbeits- oder Wegeunfall und entscheidet über die Behandlung des Patienten. Dazu gehören etwa die Diagnose, die fachärztliche Erstversorgung oder die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln. Bei einer Wiedererkrankung wegen eines Arbeitsunfalls ist der Durchgangsarzt ebenfalls der erste Ansprechpartner.
Das bedeutet, dass der Patient nicht selbst entscheiden kann, welcher Arzt seine Behandlung übernehmen soll. Nur wenn keine Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus besteht und die ärztliche Behandlung weniger als eine Woche andauert, kann auch der Hausarzt die Behandlung übernehmen. Sucht der Betroffene nach einem Arbeitsunfall erst seinen Hausarzt auf, muss ihn dieser an einen Durchgangsarzt überweisen.
Bei einem Arbeitsunfall trägt nicht die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten, sondern die gesetzliche Unfallversicherung. Dies gilt auch bei einem Unfall, der auf dem Weg von oder zur Arbeit geschieht. Eine Krankenversichertenkarte ist für den Besuch beim D-Arzt daher nicht notwendig.
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