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Krankenhäuser rechnen ihre Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen mithilfe von Fallpauschalen ab.
Die Klinik kann also nicht ihre tatsächlich erbrachten Leistungen mit der Krankenkasse abrechnen. Stattdessen erhält sie für jede stationäre Behandlung eine bestimmte Pauschale.
Die Höhe der Pauschalen vereinbaren die Krankenkassen und Krankenhausgesellschaften jedes Jahr auf Landesebene, indem sie einen Landesbasisfallwert festlegen.
Dabei wird für jede Art der Behandlung festgelegt, welche Vergütung das Krankenhaus erhält. Die Höhe der Vergütung richtet sich vor allem nach der Diagnose, der notwendigen Operation und dem Schweregrad einer Erkrankung.
Man bestimmt dabei sogenannte diagnosebezogene Fallgruppen, die auch als Diagnosis Related Groups (DRG) bezeichnet werden.
Bleibt ein Patient deutlich länger oder kürzer im Krankenhaus, als nach der DRG-Fallpauschale vorgesehen, wird die Vergütung erhöht oder gekürzt. In Ausnahmefällen dürfen die Kliniken Zusatzentgelte für besonders schwierige Fälle verlangen.
Mit dem Fallpauschalengesetz wurden Pauschalen in Deutschland zum Jahresbeginn 2004 verpflichtend eingeführt. Im Jahr 2012 gab es bereits 1.193 verschiedene DRG-Fallpauschalen, die Krankenhäuser abrechnen konnten. Es gibt derzeit nur wenige Einrichtungen, die zeitlich befristet von dieser Abrechnungsmethode ausgenommen sind.
Mit den Fallpauschalen sollen Anreize für die Kliniken geschaffen werden, wirtschaftlich zu arbeiten und Patienten nach einem Eingriff möglichst schnell zu entlassen.
Dadurch sinkt die durchschnittliche Verweildauer im Krankenhaus. Im Jahr 2006 war ein Patient laut Daten der Barmer GEK durchschnittlich 8,7 Tage im Krankenhaus. 2015 lag die Verweildauer nur noch bei 7,7 Tagen – ein Rückgang um zwölf Prozent innerhalb von neun Jahren.
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