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Freie Krankenkassenwahl

In Deutschland gilt seit dem Jahr 1996 das Prinzip der freien Krankenkassenwahl, dem sogenannten Krankenkassenwahlrecht.

Das bedeutet: Jeder gesetzlich Versicherte darf seine Krankenkasse frei wählen. Zudem besteht das Recht, die Krankenkasse nach einer Bindungsfrist von 12 Monaten zu wechseln. Das gilt jedoch nicht für Versicherte, die über eine Familienversicherung beitragsfrei mitversichert sind. Sie sind stets in der Kasse des Familienangehörigen versichert.

Zudem sind manche Kassen nur in bestimmten Bundesländern geöffnet und nehmen nur Mitglieder an, die dort ihren Wohn- oder Beschäftigungsort haben. Einige Betriebskrankenkassen sind darüber hinaus nur für Mitglieder in bestimmten Betrieben geöffnet.

Sonderfall Landwirtschaftliche Krankenkassen

Eine Besonderheit stellen die Landwirtschaftlichen Krankenkassen dar: Sie nehmen ausschließlich Landwirte und deren Familienangehörige auf – anderen Versicherten stehen diese Kassen nicht offen.

Für 12 Monate an eine Kasse gebunden

Hat sich ein gesetzlich Versicherter für eine Krankenkasse entschieden, ist er für den Zeitraum von 12 Monaten an diese Kasse gebunden. Danach kann er mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Der CHECK24 Krankenkassenvergleich hilft Ihnen bei der Suche nach einer neuen Krankenkasse.

Sonderkündigungsrecht:

Erhöht die Kasse ihren GKV Zusatzbeitrag, gilt diese Bindefrist nicht. Dann darf man auch vor Ablauf der Frist zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Ausgenommen davon sind lediglich Versicherte, die einen Wahltarif für das Krankengeld abgeschlossen haben.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht ebenfalls für Versicherte ab dem 01.01.2021, wenn sie ihren Arbeitgeber wechseln. Dann können Sie sofort die Kasse wechseln, d.h ohne Kündigung bei ihrer Vorkasse und ohne Berücksichtigung der Bindungsfrist. Wichtig ist allerdings, dass Beschäftigte bis 14 Tage nach Arbeitsbeginn eine neue Kasse wählen.

Krankenkassenwahlrecht

Eine private Krankenversicherung kann nur wählen, wer von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist. Um versicherungsfrei zu werden, muss das monatliche Einkommen eines Angestellten die gesetzlich festgelegte Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen oder der Versicherungsnehmer Beamter, Freiberufler oder Selbstständiger sein.

Nur dann kann man wählen, ob man in eine private Krankenversicherung eintritt oder sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lässt. Wer in die private Krankenversicherung eintreten will, kann den Anbieter selber wählen. Allerdings muss man bei Antragstellung eine Gesundheitsprüfung durchlaufen, mit der die Versicherung das individuelle Risiko bestimmt. Bei bestimmten Vorerkranken wie etwa Epilepsie, Krebs oder Diabetes behalten sich die privaten Versicherer das Recht vor, Leistungen auszuschließen, Zuschläge zu verlangen oder einen Antragsteller auch ganz abzulehnen.

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Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 70 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.

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