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In Deutschland darf nur ein ausgebildeter Apotheker mit einer staatlichen Approbation eine Apotheke besitzen und betreiben. Dies ist durch das Fremdbesitzverbot im Apothekengesetz (ApoG) geregelt.
Es ist daher nicht erlaubt, dass ein privater Investor eine oder mehrere Apotheken kauft und von einem Apotheker betreiben lässt.
Das Fremdbesitzverbot soll eine sichere Versorgung mit Arzneimitteln garantieren, indem der Apotheker persönlich für die Ausgabe der Medikamente und seine Beratung haftet.
Mit einem Urteil aus dem Jahr 2009 hat der Europäische Gerichtshof diese Regelung bestätigt. Das Verbot sei ein zulässiges und wirksames Instrument des Verbraucherschutzes. Der Staat dürfe in diesem Fall daher den freien Wettbewerb einschränken.
Neben dem Fremdbesitzverbot gilt in Deutschland ein Mehrbesitzverbot. Ein Apotheker darf danach höchstens bis zu drei zusätzliche Filialen im näheren Umkreis seines Hauptgeschäfts betreiben.
Gleichzeitig ist die Zahl der Apotheken – im Gegensatz zu den Regelungen in anderen EU-Staaten – staatlich nicht begrenzt. Apotheker genießen hierzulande anders als Ärzte eine Niederlassungsfreiheit.
Wichtige Regelungen auf einen Blick
Fremdbesitzverbot | Nur ein ausgebildeter Apotheker darf eine Apotheke besitzen und betreiben. |
Mehrbesitzverbot | Ein Apotheker darf nur bis zu drei zusätzliche Filialen besitzen. |
Niederlassungsfreiheit | Die Zahl der Apotheken ist nicht beschränkt. |
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