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Die Sozialversicherung ist ein gesetzliches Versicherungssystem und bietet als Solidargemeinschaft finanziellen Schutz vor den Folgen großer Lebensrisiken. Sie umfasst die Versicherungszweige Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung sowie Arbeitslosenversicherung.
Auf Initiative des Reichskanzlers Wilhelm von Bismarck leitete Kaiser Wilhelm II. im Jahr 1881 den Aufbau einer Arbeitnehmerversicherung ein. Der Staat übernahm damit Verantwortung für die Existenzsicherung seiner Bürger.
1883 wurde die Krankenversicherung eingeführt, 1884 die Unfallversicherung und ab 1889 konnten die Risiken Alter und Invalidität (Rentenversicherung) abgesichert werden. In den folgenden Jahren wurde das System beständig ausgebaut. Ab 1912 wurde auch für Angestellte eine Sozialversicherung eingeführt, ab 1927 die Arbeitslosenversicherung. Als derzeit letzter Sozialversicherungszweig wurde 1994 die Pflegeversicherung eingeführt. Hierzu zählen nicht die privaten Pflegezusatzversicherungen.
In der gesetzlichen Sozialversicherung besteht Versicherungspflicht. So wird eine Risikoauslese zwischen gesunden und kranken Mitgliedern vermieden und ein Ausgleich zwischen den Versicherten geschaffen, die unabhängig von der Höhe ihrer Beiträge Anspruch auf Leistungen haben. Lediglich Geldleistungen wie Renten, Krankengeld oder Arbeitslosengeld sind vom Einkommen und damit von der Höhe der gezahlten Beiträge abhängig.
Die Sozialversicherung wird aus Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert, die sich aus den Bruttolöhnen und -gehältern berechnen. Teilweise gibt es auch staatliche Zuschüsse aus Steuermitteln.
Eine wichtige Grundlage des Sozialversicherungssystems ist das Prinzip der Selbstverwaltung.
Der Staat überträgt die Aufgaben an die Sozialversicherungsträger, die diese Aufgaben als Körperschaften des öffentlichen Rechts übernehmen.
Sozialversicherungsträger sind zum Beispiel die Krankenkassen, die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) oder die Rentenversicherung. Die Sozialversicherungsträger sind organisatorisch wie finanziell selbstständig, der Staat hat lediglich die Rechtsaufsicht.
Die einzelnen Aufgaben der Sozialversicherungsträger sind in den Sozialgesetzbüchern festgelegt.
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