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Vertragsarzt

Ein Vertragsarzt hat eine Zulassung der Krankenkassen und darf gesetzlich versicherte Patienten behandeln.

Dazu muss er vor allem eine Approbation und den Titel eines Facharztes haben. Zudem erhält ein Mediziner die Zulassung als Vertragsarzt nur, wenn es in dem gewünschten Bezirk keine Beschränkung wegen einer Überversorgung gibt.

Mit der Zulassung wird der Arzt Mitglied in der für ihn zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Ein Vertragsarzt kann eine Praxis alleine führen oder in einer Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft oder einem medizinischen Versorgungszentrum arbeiten.

Wichtige Voraussetzungen für die Zulassung als Vertragsarzt

Approbation
Weiterbildung zum Facharzt
Keine Beschränkung in der gewünschten Region

 

Vertragsarzt muss wirtschaftlich behandeln

Ein Vertragsarzt ist an das Wirtschaftlichkeitsgebot der gesetzlichen Krankenversicherung gebunden: Jede medizinische Behandlung muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.

Die Kosten einer Behandlung rechnet der Vertragsarzt mit der jeweiligen KV ab, bei der er Pflichtmitglied ist.

Alte Bezeichnung Kassenarzt

Früher gab es die Bezeichnung „Kassenarzt” für Ärzte, die Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt haben.

Mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) von 1992 wurde diese Bezeichnung abgeschafft. Umgangssprachlich nennt man noch heute einen Vertragsarzt bisweilen Kassenarzt.

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