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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 12.02.2025
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt die medizinische Grundversorgung. Dennoch werden für bestimmte Leistungen Zuzahlungen fällig. Diese Eigenbeteiligung soll zu einem kostenbewussten Umgang mit Gesundheitsleistungen beitragen und einer Überlastung des Systems vorbeugen.
Preis des Medikaments | Zuzahlungsbeitrag |
unter 5 € | Preis des Medikaments |
5 bis 50 € | 5 € |
50 bis 100 € | 10 % vom Preis |
über 100 € | 10 € |
Die Zuzahlungspflicht gilt unter anderem für folgende Gesundheitsleistungen:
Einige Krankenkassen schließen Rabattverträge mit Arzneimittelbetrieben, sodass Sie keine oder nur eine geringere Zuzahlung für bestimmte Medikamente zahlen müssen. Diese Verträge sind abhängig von Ihrer Krankenkasse und daher nicht einheitlich geregelt. Darüber hinaus bietet der GKV-Spitzenverband eine Liste mit zuzahlungsfreien Arzneimitteln.
Keine Zuzahlungen für Minderjährige
Kinder und Jugendliche sind von der Zuzahlungspflicht befreit. Sie müssen grundsätzlich erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres Zuzahlungen leisten. Lediglich für Fahrkosten greift die Befreiung nicht.
Zuzahlungen müssen nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze geleistet werden. Diese soll dafür sorgen, dass Sie alle notwendigen Behandlungen erhalten und nicht übermäßig durch Zuzahlungen belastet werden.
Die Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent der Bruttoeinnahmen des Haushalts. Wenn Sie diese Grenze erreicht haben, müssen Sie keine weiteren Zuzahlungen in dem aktuellen Jahr leisten.
Beispiel:
Bei einem Bruttojahreseinkommen von 40.000 Euro liegt die Belastungsgrenze bei 800 Euro jährlich bzw. bei etwa 67 Euro monatlich.
Für Empfänger von Sozialhilfe, etwa Bürgergeld oder der Grundsicherung im Alter, wird ein pauschaler Beitrag für den Lebensunterhalt zugrunde gelegt. Aktuell beträgt die Belastungsgrenze der Versicherten etwa 135 Euro jährlich (Stand 2025), sofern sie nicht chronisch krank sind.
Auch für Schwangere gelten besondere Bedingungen. Sie müssen keine Zuzahlungen für jene Arznei- oder Hilfsmittel zahlen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen. Sie sind außerdem von Zuzahlungen für die stationäre Entbindung befreit.
Bei chronisch kranken Versicherten beträgt die Belastungsgrenze nur ein Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Um das Recht auf die niedrige Zuzahlung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung sollte Angaben zur Krankheit und zur Therapie beinhalten.
Beispiel:
Bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von 40.000 Euro müssten Sie normalerweise 800 Euro jährlich zahlen. Mit einer chronischen Krankheit reduziert sich Ihr Höchstbeitrag auf 400 Euro jährlich bzw. etwa 33 Euro monatlich.
Zu den häufigsten chronischen Krankheiten zählen:
Eine chronische Krankheit wird als solche anerkannt, wenn mindestens ein Jahr lang einmal pro Quartal eine ärztliche Behandlung stattgefunden hat. Zusätzlich muss mindestens einer dieser Punkte auf Sie zutreffen:
Die Berechnung der Belastungsgrenze basiert auf den Einnahmen zum Lebensunterhalt, d. h. auf dem gemeinsamen Haushaltseinkommen:
Welche Arten von Einnahmen angerechnet werden, wird vom Spitzenverband der Krankenkassen festgelegt:
Art des Einkommens | Relevant für Belastungsgrenze |
Mieteinkünfte | |
Arbeitseinkommen | |
Einkommen aus Selbstständigkeit | |
Arbeitslosengeld | |
Krankengeld | |
Renteneinnahmen (z. B. Altersrente) | |
Kapital- und Zinseinkünfte | |
Unterhalt (z. B. vom Ehegatten) | |
Bafög | |
Kindergeld | |
Pflegegeld | |
Wohngeld | |
Elterngeld (bis 300 €) | |
Kinderzulage |
Es gibt jedoch bestimmte Freibeträge, die von dem Haushaltseinkommen abgezogen werden können.
Für das Jahr 2025 gelten folgende Freibeträge:
Bruttoeinkommen Ehepartner 1: 40.000 Euro
Bruttoeinkommenn Ehepartner 2: 30.000 Euro
Bruttoeinkommen des Haushalts: 70.000 Euro
Freibetrag für den Ehepartner: 6.741 Euro
Freibetrag für das Kind: 9.600 Euro
Gesamtfreibetrag: 16.341 Euro
Der Freibetrag von 16.341 Euro wird nun von den 70.000 Euro abgezogen. Es bleibt ein anrechenbares Familieneinkommen von 53.659 Euro.
Die Belastungsgrenze von zwei Prozent liegt demnach bei etwa 1.073 Euro. Würde die Familie aus dem Beispiel während eines Kalenderjahres 1.073 Euro für Zuzahlungen ausgeben, müssten ab dieser Grenze keine weiteren Zuzahlungen geleistet werden.
Zuzahlungen im Voraus leisten
Statt die Zahlungsbelege zu sammeln und nach Erreichen der Belastungsgrenze einen Antrag auf Befreiung zu stellen, können Sie den Zuzahlungsbeitrag auch im Voraus bezahlen. Dies eignet sich besonders für Versicherte, die die Belastungsgrenze in jedem Fall erreichen werden. Sollten Sie die Belastungsgrenze widererwartend nicht erreichen, können Sie sich die geleistete Vorauszahlung jedoch nicht erstatten lassen.
Sie können die Zuzahlungsbefreiung rückwirkend für das laufende Kalenderjahr beantragen. Es wird also immer der 01. Januar bis 31. Dezember betrachtet. Eine rückwirkende Beantragung für das vorherige Kalenderjahr ist in der Regel nicht möglich.
Für die Zuzahlungsbefreiung werden nur gesetzliche vorgeschrieben Zuzahlungen betrachtet. Diese werden beispielsweise bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Medikamenten oder Krankenhausaufenthalten fällig. Nicht dazu gehören hingegen Eigenanteile für Zahnersatz oder Arzneimittel, die ohne ärztliche Verordnung erworben wurden.
Zu einem gemeinsamen Haushalt zählen in der Regel Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Kinder werden mindestens bis zu ihrem 18. Geburtstag einbezogen, danach müssen sie familienversichert sein. Auch wenn ein Ehe- und Lebenspartner, dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, wird es als gemeinsamer Haushalt gewertet. Paare, die nicht verheiratet oder eingetragen sind, werden hingegen getrennt berücksichtigt.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 70 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.
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