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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 25.10.2024
Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnet sich nach dem Einkommen, das der Versicherte erzielt. Das ist bei Arbeitnehmern der Brutto-Arbeitslohn.
Bei Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten – etwa nicht erwerbstätige Personen – gehen die Krankenkassen für die Berechnung des Beitrags zur GKV von einem festgelegten Mindestverdienst aus. Dieser orientiert sich an einer speziellen Rechengröße der gesetzlichen Sozialversicherung, der sogenannten monatlichen Bezugsgröße. Als Mindesteinkommen wird ein Drittel dieser monatlichen Bezugsgröße unterstellt. Dies sind im Jahr 2024 1.178,33 Euro pro Monat.
Auf diesen unterstellten Mindestverdienst müssen freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld den reduzierten Beitragssatz von 14,0 Prozent zahlen. Möchten sie bei längerer Krankheit ein gesetzliches Krankengeld erhalten, zahlen sie den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. Zudem müssen sie den Zusatzbeitrag ihrer jeweiligen Krankenkasse zahlen.
Der Mindestbetrag stellt sicher, dass jeder Versicherte einen fairen Beitrag zur solidarischen Finanzierung der Gesundheitskosten leistet und das System stabil bleibt. Er deckt die Grundkosten der Versicherung und verhindert, dass Personen das System nur bei höherem Einkommen oder im Krankheitsfall nutzen.
Die Beitragskosten für die Krankenkasse ergeben sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag. Bei einem Einkommen von 1.178,33 ergibt sich folgende Rechnung:
14,6 Prozent von 1.178,33 Euro = 172,04 Euro
1,7 Prozent von 1.178,33 Euro = 20,03 Euro
172,04 + 20,03 = 192,07 Euro
Legt man den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent zugrunde, beträgt der Mindestbeitrag somit 192,07 Euro. Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld zahlen mindestens 185 Euro pro Monat.
Monatlicher GKV-Beitrag | |
Ohne Anspruch auf Krankengeld | 185,00 € |
Mit Anspruch auf Krankengeld | 192,07 € |
Die genaue Höhe des Mindestbeitrags richtet sich nach dem individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Dieser wird von den meisten Kassen jährlich angepasst.
Aktuell liegt der niedrigste Zusatzbeitrag bei 0,9 Prozent und der höchste bei 3,9 Prozent.
Die Zusatzbeiträge aller Kassen und die Entwicklung der letzten Jahre können Sie in unserer Vergleichstabelle nachschauen.
Durch Kassenwechsel Geld sparen
Krankenkassen erheben unterschiedlich hohe Zusatzbeiträge. Auch freiwillig versicherte Selbstständige können beim Beitrag zur GKV sparen, indem sie zu einer Krankenkasse mit niedrigerem Zusatzbeitrag wechseln.
Studenten, die in der studentischen Krankenversicherung (KVdS) versichert sind, zahlen einen einheitlichen Versicherungsbeitrag. Dieser Beitrag berechnet sich nach dem jeweils gültigen Bafög-Höchstsatz für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Darauf werden 70 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent (10,22 Prozent) sowie der individuelle Zusatzbeitrag der Kasse erhoben. Studenten müssen diesen Beitrag auch dann zahlen, wenn sie tatsächlich geringere Einkünfte haben.
Das Gleiche gilt für Fachschüler, die nicht mehr über die Eltern versichert sind. Sie zahlen den gleichen Beitrag wie Studenten in der KVdS – selbst wenn ihre Einkünfte unter dem Bafög-Höchstsatz liegen.
Beitrag für Azubis
Azubis zahlen wie normale Arbeitnehmer die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes sowie den Zusatzbeitrag basierend auf ihrem Einkommen. Es gibt für sie keinen Mindestbeitrag. Liegt die Ausbildungsvergütung unter 325 Euro pro Monat, übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Beiträge für die Krankenkasse und alle anderen Sozialversicherungen.
Neben Studenten, Fachschülern und Auszubildenden gibt es noch weitere Personengruppen, die von der Mindestbemessungsgrundlage ausgeschlossen sein können:
Im Jahr 2024 ist die BKK firmus die Krankenkasse mit dem niedrigsten Zusatzbeitrag. Die Versicherten zahlen dort aktuell einen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent. Der niedrigste Mindestbeitrag beläuft sich damit auf ca. 183 Euro pro Monat.
Für Existenzgründer gilt ebenfalls die Mindestbemessungsgrundlage, d. h. sie müssen den Mindestbeitrag zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie aber einen Gründungszuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, um die Kosten abzudecken. In der Regel müssen sie dafür vorher Arbeitslosengeld bezogen haben.
Wenn Versicherte im Ausland leben, aber weiterhin in Deutschland Einkünfte erzielen, bleibt die Versicherungspflicht in der Regel bestehen. Es gelten dann die in Deutschland bestehenden Regelungen zur Mindestbemessungsgrundlage.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 70 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.
Der Versicherungsbeginn bei Ihrer neuen Krankenkasse hängt davon ab, wie Sie derzeit krankenversichert sind.
Mit der Angabe Ihrer Krankenkasse können Sie die Leistungen besser vergleichen und sehen, wie viel Sie mit einem Wechsel sparen.