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Die SBK ist eine der größten Betriebskrankenkassen in Deutschland und bundesweit geöffnet.
Im Jahr 1908 wurde die Siemens Betriebskrankenkasse (SBK) als „Betriebs-Krankenkasse der Vereinigten Siemenswerke“ gegründet. Bis Ende der 90er Jahre waren in der SBK nur Mitarbeiter von Siemens sowie deren Angehörige versichert. 1999 wurde sie schließlich für alle geöffnet.
Von ihrem Einkommen müssen Versicherte einen festgelegten Beitragssatz an ihre Krankenkasse bezahlen.
Der Beitragssatz setzt sich aus dem gesetzlich festgeschriebenen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und dem Zusatzbeitrag zusammen. Ihren Zusatzbeitrag legen die Kassen je nach wirtschaftlicher Lage selbst fest. Im Durchschnitt beträgt er 2,5 % (Stand: 2024).
Mit einem Bruttoverdienst von 40.000 Euro pro Jahr zahlt ein Arbeitnehmer einen monatlichen Beitrag von 271,67
Euro.
Das Gesundheitstelefon der SBK ist rund um die Uhr besetzt. Die Berater beantworten hier Fragen zu medizinischen Themen, Schwangerschaft und helfen bei der Arzt- oder Kliniksuche.
Auch einen Arzt-Terminservice zur schnelleren Vermittlung von Facharztterminen, eine Ernährungsberatung sowie eine psychologische Beratung gehören zu den Serviceleistungen der Krankenkasse.
Die SBK zahlt außerdem zusätzliche Kindervorsorgeuntersuchungen und beteiligt sich an osteopathischen, homöopathischen und anthroposophischen Behandlungen. Auch für spezielle Gesundheitsreisen leistet die Kasse pro Jahr einen festgelegten Zuschuss.
Im Bonusprogramm der SBK erhalten Versicherte pro Vorsorge- oder Bewegungsmaßnahme zehn Euro. Jedes Jahr können Erwachsene bis zu 90 Euro, Kinder bis zu 60 Euro erhalten.
Die SBK bietet einen Wahltarif mit Selbstbehalt an. Je nach Höhe des Jahreseinkommens können unterschiedlich hohe Prämien und entsprechende Selbstbeteiligungen gewählt werden. Die Versicherten der SBK haben zudem die Möglichkeit, alternative – etwa homöopathische – Arzneimittel erstattet zu bekommen. Dafür gibt es einen speziellen Arzneimitteltarif.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 70 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.
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