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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 18.10.2024
Auch Selbstständige und Freiberufler müssen sich krankenversichern. Allerdings haben sie die Möglichkeit von der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Um sich freiwillig in der GKV versichern zu können, muss man entweder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder direkt vor Beginn der Selbstständigkeit mindestens ein Jahr gesetzlich versichert gewesen sein.
Ausnahme: Selbstständig im Nebenberuf
Wer sich nebenberuflich selbstständig macht und weniger als 69.300 Euro im Jahr verdient, hat keine Wahlfreiheit. In einem solchen Fall besteht weiterhin die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Als nebenberuflich selbstständig gilt in der Regel jeder, der seinen Arbeitsschwerpunkt in einem Angestelltenverhältnis hat – und als Arbeitnehmer damit mehr verdient und mehr Zeit aufwendet.
Definition Freiberufler
Ein Freiberufler ist grundsätzlich wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch tätig. Das kann etwa ein Arzt, Rechtsanwalt oder Grafiker sein. Welche Tätigkeiten genau darunterfallen, regelt das Einkommensteuergesetz. Im Einzelfall entscheidet das Finanzamt.
Im Gegensatz zu anderen Selbstständigen müssen Freiberufler kein Gewerbe anmelden und keine Gewerbesteuer zahlen.
Wenn man hauptberuflich selbstständig oder freiberuflich erwerbstätig ist, erfolgt die Beitragsberechnung für die Krankenversicherungsbeiträge in der GKV basierend auf den aktuellen Beitragssätzen und dem beitragspflichtigen Einkommen. Zum Einkommen zählen bei freiwillig Versicherten dabei nicht nur die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit, sondern auch andere Arten von Einnahmen. Das können zum Beispiel auch Mieteinkünfte sein.
Für 2024 setzt sich der Beitrag für die GKV und Pflegeversicherung wie folgt zusammen:
Demnach würde ein kinderloser, hauptberuflich selbstständiger Versicherter mit Anspruch auf Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag insgesamt 21,1 % seiner Einnahmen für die für die Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Bis zu der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro wäre dies ein Beitrag von von maximal 1.163,14 Euro pro Monat.
Falls er sich gerade erst selbstständig gemacht hat und daher noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten hat, kann er sein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit schätzen. Sobald das tatsächliche Einkommen belegt werden kann und niedriger ausfällt, als das zunächst geschätzte Einkommen, kann der Beitrag entsprechend reduziert werden. Zu viel geleistete Beiträge erhält der Selbstständige nach Einreichung seines Steuerbescheids in Form einer Beitragsrückerstattung zurück. Der Antrag auf Neufestsetzung der Beiträge und die Forderung eventuelle Beitragsrückerstattungen kann jedes Jahr erfolgen. Kann ein Selbstständiger in der GKV zu Anfang noch keine Einkommensnachweise erbringen und nimmt selbst auch keine Schätzung vor, so muss er zunächst den Höchstbeitrag von 1.163,14 Euro (Stand: 2024) entrichten.
Wenn das jährliche Einkommen eines Selbstständigen mindestens 62.100 Euro (Stand: 2024) beträgt, muss er bei der Krankenversicherung keinen Einkommensnachweis einreichen, da er ohnehin den Höchstbeitrag zahlt.
Selbstständige und Freiberufler können zwischen dem allgemeinen und ermäßigtem Beitragssatz wählen. Wer auf die Zahlung eines gesetzlichen Krankengelds verzichtet, zahlt den ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent des Brutto-Einkommens. Bei einem Tarif mit Krankengeld wird der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent fällig. Zudem können sie einen Wahltarif abschließen: Je nach Tarif erhalten sie dann das Krankengeld bereits vor Ablauf von sechs Wochen.
Anders als Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber die Hälfte des Beitragssatzes übernimmt, müssen sowohl Selbstständige als auch Freiberufler den Beitrag für ihre gesetzliche Krankenversicherung alleine aufbringen.
Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der durchschnittlich 1,7 Prozent beträgt (Stand: 2024). Da die Krankenkassen je nach wirtschaftlicher Lage unterschiedlich hohe Zusatzbeiträge erheben, können Versicherte durch den Wechsel zu einer günstigeren Kasse bares Geld sparen.
Bei der Einkommensberechnung gibt es eine Untergrenze. Sollten Selbstständige oder Freiberufler unter dieser Grenze verdienen, berechnet sich der Beitragssatz dennoch nach diesem fiktiven Mindesteinkommen. Dieses liegt derzeit bei 1.178,33 Euro im Monat (Stand: 2024).
Gleichzeitig gilt als Einkommensobergrenze die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.175 Euro pro Monat (Stand: 2024). Wer mehr verdient, muss auf den darüber liegenden Teil keine Beiträge zahlen.
Mindest- und Höchstbeiträge für Selbstständige in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld | Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld | Pflegeversicherung ohne Zuschlag | Pflegeversicherung mit Zuschlag** | |
Beitragssatz | 17,1 %* | 16,5 %* | 3,4 % | 4,0 % |
Monatlicher Höchstbeitrag*** | 942,64 Euro | 909,56 Euro | 175,95 Euro | 207 Euro |
Monatlicher Mindestbeitrag*** | 201,50 Euro | 194,43 Euro | 40,06 Euro | 47,13 Euro |
Beispielrechnung für einen 28 Jahre alten Selbstständigen mit einem Kind, Anspruch auf Krankengeld und einem Zusatzbeitrag von 2,5 %:
Monatseinkünfte (Brutto) | Krankenversicherungsbeitrag | Pflegeversicherungsbeitrag | Monatlicher Gesamtbeitrag |
1000 Euro* | 201,50 Euro | 40,06 Euro | 241,56 Euro |
3000 Euro | 513,00 Euro | 102,00 Euro | 615 Euro |
6000 Euro** | 942,64 Euro | 175,95 Euro | 1118,59 Euro |
Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann für Selbstständige von Vorteil sein:
Der Beitrag: Da sich der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Einkommen richtet, kann sie besonders für Selbstständige mit einem niedrigen Einkommen finanziell attraktiv sein. Dieser Vorteil wirkt noch mehr, wenn in der privaten Krankenversicherung zum Beispiel wegen Vorerkrankungen Risikozuschläge auf den Beitrag fällig werden.
Keine Risikozuschläge: Anders als in der PKV, werden in der GKV keine individuellen Risikozuschläge aufgrund von Vorerkrankungen oder des Alters erhoben. Das bedeutet, dass Selbstständige aufgrund höheren Alters oder Vorerkrankungen in der Regel keine höheren Beiträge zahlen müssen.
Familienversicherung: Selbstständige können ihre Familienmitglieder (Ehepartner und Kinder) kostenlos in der GKV familienversichern, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dadurch können Familienmitglieder kostenfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden, ohne dass zusätzliche Beiträge anfallen.
Allerdings kann eine gesetzliche Krankenversicherung für Selbstständige gerade im direkten Vergleich mit der privaten Krankenversicherung auch von Nachteil sein:
Einkommensabhängige Beiträge: Selbstständige, die freiwillig in der GKV versichert sind, müssen einkommensabhängige Beiträge zahlen. Wenn das Einkommen steigt, steigen auch die Beiträge entsprechend. Dies kann für Selbstständige mit regelmäßig hohem Einkommen nachteilig sein.
Weniger Flexibilität: Im Vergleich zur PKV haben Selbstständige, die in der GKV versichert sind, weniger Wahlmöglichkeiten bezüglich der Leistungen und des Leistungsumfangs. Die GKV bietet nur die vom Gesetzgeber festgelegten Leistungen und wenige kassenindividuelle Zusatzleistungen an, während die PKV individuellere Leistungen bieten kann. Gesetzlich Versicherte haben jedoch die Möglichkeit, ihren Versicherungsschutz durch private Zusatzversicherungen aufzubessern.
Für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung kann ein krankheits- oder unfallbedingter Ausfall schwerwiegende finanzielle Auswirkungen haben, da sie in diesem Fall nicht wie Angestellte eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten. Um dieses Risiko abzusichern, empfiehlt es sich über die GKV ein zusätzliches Krankengeld abzuschließen. Alternativ gibt es auch das Krankentagegeld, welches als private Zusatzversicherung abgeschlossen werden kann. Solche Tarife leisten ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Es gibt aber auch Tarife, die beispielsweise schon ab dem 15., 22. oder 29. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit leisten, die dann entsprechend auch mehr Beitrag kosten.
Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens und wird für bis zu 78 Wochen gezahlt.
Dabei ist zu beachten, dass die Krankengeldleistung der GKV in der Regel nicht ausreicht, um den gesamten Verdienstausfall während einer längeren Krankheitsphase auszugleichen. Deshalb ist es für Selbstständige empfehlenswert, eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, um auch im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit abgesichert zu sein.
Kein Anspruch auf Krankengeld bei fehlendem Einkommen
Wenn ein Selbständiger vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kein Einkommen erzielt hat, so hat er in der Folge auch keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Da das Einkommen von Selbstständigen oftmals Schwankungen unterlegen ist und sie im Gegensatz zu angestellten Arbeitnehmern das unternehmerische Risiko und die kompletten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst tragen, kann es zu Zahlungsschwierigkeiten kommen.
In solchen Fällen sollten sich Selbstständige umgehend an ihre Krankenkasse wenden, um eine Lösung zu finden. Je nach individuellem Fall gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie zum Beispiel eine Stundung der Beitragszahlungen oder eine Ratenzahlung. In einigen Fällen können auch Beitragszahlungen erlassen werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen sehr schwierig ist. Allerdings muss dafür ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden und die Prüfung der finanziellen Lage kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Auf keinen Fall sollten die Zahlungen an die Krankenkasse eingestellt werden. In so einem Fall kann die gesetzliche Krankenkasse den Versicherten zwar nicht kündigen, sie kann jedoch bis zur vollständigen Zahlung aller Beiträge die Leistungen erheblich einschränken.
Sollte die finanzielle Lage längerfristig so schlecht sein, dass die Krankenkassenbeiträge nicht gezahlt werden können, sollten Selbständige einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Bei Bewilligung des Antrags zahlt das Jobcenter die kompletten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Kurzfristiger Gewinneinbruch
Sollte ihr Gewinn plötzlich um mehr als ein Viertel einbrechen, können Selbstständige eine kurzfristige Beitragsanpassung bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Als Nachweis gilt der Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer.
Selbstständige und Freiberufler, die freiwillig gesetzlich versichert sind, zahlen neben dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Durch einen Wechsel zu einer günstigeren Kasse können sie daher jedes Jahr Geld sparen. Um zahlreiche Krankenkassen miteinander zu vergleichen, steht Ihnen der kostenlose Vergleichsrechner von CHECK24 zur Verfügung.
Wenn Sie im Online-Vergleich bei Ihrer Berufsgruppe „Selbstständiger“ angeben, ermittelt der Rechner sofort, wie hoch Ihre Beiträge bei den verschiedenen Kassen sind. Geben Sie zusätzlich Ihre aktuelle Kasse an, berechnet er außerdem Ihr jährliches Sparpotenzial. Auch als Freiberufler wählen Sie die Berufsgruppe „Selbstständiger“, da das Tarifangebot für auch für Sie gilt.
Neben einem günstigen Zusatzbeitrag sollten Sie bei der Wahl der richtigen Krankenkasse auch auf die individuellen Zusatzleistungen achten. So bezuschussen manche Kassen etwa homöopathische Behandlungen oder professionelle Zahnreinigungen. Damit Sie einen Überblick über die wichtigsten Zusatzleistungen der Krankenkassen erhalten, sehen Sie diese im CHECK24-Versicherungsvergleich übersichtlich aufgelistet.
Die Wahl der richtigen Krankenversicherung hängt von den individuellen Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ab. Die PKV bietet in der Regel eine bessere Leistung, ist aber bei geringerem Einkommen, spätem Einstiegsalter oder schlechtem Gesundheitszustand auch teurer als die GKV. Die GKV hingegen ist besonders bei langfristig geringerem Einkommen günstiger. Dafür bietet sie jedoch auch weniger Leistung als die PKV.
Ja, die gesetzliche Krankenversicherung kann den Antrag von Selbstständigen auf freiwillige Versicherung ablehnen, wenn die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind. In diesem Fall müssen sich Selbstständige in der privaten Krankenversicherung absichern. Sie müssen entweder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder mindestens ein Jahr direkt vor der Selbstständigkeit gesetzlich versichert gewesen sein.
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung als Selbstständiger ist in folgenden Fällen möglich: Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) und Rückkehr ins Angestelltenverhältnis: Selbstständige, die die wieder in ein Angestelltenverhältnis wechseln und ihr Einkommen unter die JAEG bringen, können wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Die JAEG ist für das Jahr 2024 auf 69.300 Euro festgesetzt.
Bezug von Arbeitslosengeld I: Selbstständige, die Arbeitslosengeld I beziehen und unter 55 Jahre alt sind, können in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Rentenbezug: Selbstständige, die eine Rente beziehen und unter 55 Jahre alt sind, können ebenfalls in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn sie mindestens 9/10 ihres Erwerbslebens GKV versichert gewesen sind.
Wenn ein Selbstständiger ein geringes Einkommen hat, ist es oft günstiger, in der GKV versichert zu sein, da die Beiträge hier nach dem Einkommen berechnet werden. Selbstständige mit höherem Einkommen können hingegen in der PKV bessere Leistungen zu günstigeren Konditionen erhalten. Ein weiterer wichtiger Faktor ist das Alter des Selbstständigen. Je älter man ist, desto höher werden in der Regel die Beiträge in der PKV. In der GKV hingegen sind die Beiträge bis zum Rentenalter kalkulierbarer, da sie sich nach dem Einkommen richten und unabhängig vom Alter sind. Zudem ist der Gesundheitszustand des Selbstständigen entscheidend. Bei Abschluss einer PKV kann es zu Leistungskürzungen und gar Ausschlüssen kommen, wenn Vorerkrankungen vorliegen. In der GKV ist dies nicht der Fall.
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Gemäß § 15 VersVermV und § 60 Abs. 1 S. 2 ("Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung") sowie Abs. 2 VVG ("Markt- und Informationsgrundlage") weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
Der Versicherungsbeginn bei Ihrer neuen Krankenkasse hängt davon ab, wie Sie derzeit krankenversichert sind.
Mit der Angabe Ihrer Krankenkasse können Sie die Leistungen besser vergleichen und sehen, wie viel Sie mit einem Wechsel sparen.
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