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BGH-Urteil: Zugriff aufs Girokonto auch ohne Erbschein möglich

München, 09.10.2013 | 09:55 | fre

Der Bundesgerichtshof hat die Verbraucherrechte in Erbschaftsangelegenheiten gestärkt: Wie die Karlsruher Richter am Dienstag entschieden, dürfen Banken und Sparkassen von den Erben eines verstorbenen Kontoinhabers keinen Erbschein verlangen. Die Geldinstitute hätten nach dem Tod eines Kunden zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme vorzubeugen. Verbraucher könnten sich jedoch auch durch einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament als erbberechtigt ausweisen, so die Begründung des obersten deutschen Zivilgerichts.

Statue der Justitia
Statue der Justitia: Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Verbraucherrechte gestärkt.
Damit kippten die Richter eine Klausel der Sparkassen, die es sich generell vorbehalten wollten, den Zugriff aufs Girokonto nur zu gewähren, wenn ein Erbschein vorliegt. Dieser gibt Aufschluss darüber, wer der rechtmäßige Erbe ist und in welchem Maß er über die Erbsumme verfügen darf. Allerdings kann ein Erbschein nur kostenpflichtig ausgestellt werden - die Gebühr richtet sich dabei anteilig nach der Höhe der vererbten Summe. Verbraucherschützer hatten daher gegen die Klausel geklagt.

Nach dem Urteilsspruch in Karlsruhe wies die Deutsche Kreditwirtschaft jedoch darauf hin, dass in unklaren Fällen auch weiterhin ein Erbschein verlangt werden könne. Dieses Anrecht der Banken habe der BGH in einem entsprechenden Urteil aus dem Jahr 2005 offiziell anerkannt.

Alternativ könnten die Banken das Vermögen bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegen, bis die Erbfrage abschließend geklärt ist. Diese würden allerdings ebenfalls einen Erbschein verlangen, sagte eine Sprecherin des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Für die Verbraucher könne dieser Weg letztlich sehr viel teurer ausfallen.

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