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BGH-Urteil: Kunden haften für Leichtfertigkeit beim Onlinebanking

München, 25.04.2012 | 10:34 | sbi

Bankkunden müssen für den entstandenen Schaden aufkommen, wenn sie bei Bankgeschäften im Internet fahrlässig mit ihren Transaktionsnummern (TAN) umgehen und Betrüger durch Pharming die Zugangsdaten von Onlinekonten erbeuten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in einem richtungsweisenden Urteil. Die Klage eines Geschädigten wurde abgewiesen, weil ihn die Bank im Vorfeld vor kriminellen Übergriffen dieser Art gewarnt hatte.

Beim Onlinebanking lauern Gefahren durch Phishing: Laut BGH haften Verbraucher, wenn sie fahrlässig handeln.
Beim Onlinebanking lauern Gefahren durch Phishing: Laut BGH haften Verbraucher, wenn sie fahrlässig handeln.
Nach Auffassung der Richter handelte der Geschädigte fahrlässig indem er auf der gefälschten Bankenseite mehr als eine TAN eingegeben hatte. Dadurch sei auch die Vertragspflicht verletzt worden. Das Kreditinstitut hatte darauf hingewiesen, dass die Aufforderung, mehrere TAN-Nummern einzugeben, auf einen Betrug hindeute. Ob der Kunde diesen Hinweis lesen konnte, ist aber fraglich, da er sich auf einer gefälschten Seite bewegte. Der Kläger hatte argumentiert, dass es Aufgabe der Bank sei, den Kunden vor Betrügern zu schützen.

Der Kläger war im Vorfeld schon vor niedrigeren Instanzen abgewiesen worden. Das BGH-Urteil ist für alle vergleichbaren Fälle relevant, die sich bis zum 30. Oktober 2009 ereigneten. Danach trat eine Gesetzesänderung in Kraft, nach welcher der Kunde nur dann unbegrenzt haftet, wenn er Zahlungsauthentifizierungsinstrumente vorsätzlich missbräuchlich nutzt. In diesem Fall hätte der Verbraucher grob fahrlässig gehandelt. Der vorliegende Fall ereignete sich aber bereits im Jahr 2008, weshalb sich die Richter für "einfache Fahrlässigkeit" entschieden.

Im konkreten Fall, hatte der Kläger 5.000 Euro an Internetkriminelle verloren und wollte sich den Betrag von seiner Bank zurückerstatten lassen. Nach Aussagen des Mannes hatte er die Überweisung nicht veranlasst. Bevor das Geld unrechtmäßig vom Konto des Klägers abgebucht wurde, hatte er nach Aufforderung im Login-Bereich zehn TAN-Nummern auf einmal eingegeben. Das Geld wurde auf ein griechisches Konto überwiesen - der Täter konnte bislang nicht ermittelt werden. Wahrscheinlich wurde die Seite der Bank von Betrügern manipuliert. In Folge kam es offenbar zu sogenanntem Pharming. Dabei ist die Internetadresse im Browser scheinbar dieselbe - die dargestellte Seite liegt aber auf dem PC des Betrügers.

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