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Urteil zum Online-Banking
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Bundesgerichtshof schränkt Gebühren für smsTAN ein

München, 25.07.2017 | 15:26 | skl

Künftig brauchen Bankkunden nicht mehr für jede smsTAN eine Gebühr bezahlen, sondern nur noch, falls sie tatsächlich Geld überweisen. 

dreiste Bankgebühr: Kosten für SMS-Versand bei mTAN
Bankkunden brauchen in Zukunft nur noch Gebühren für eine smsTAN zahlen, wenn sie damit eine Überweisung tätigen.
Pauschale Gebühren für smsTANs sind unzulässig – das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden und gab mit seinem Urteil einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands Recht. Damit dürfen die Banken nicht mehr für jede versendete smsTAN eine Gebühr verlangen, sondern nur noch für smsTAN, welche der Kunde auch tatsächlich nutzt, um eine Überweisung vorzunehmen. Sollte ein Kunde die per SMS gesendete TAN aufgrund eines Phishing-Verdachts, oder weil die Geltungsdauer der TAN verfallen ist, nicht nutzen und somit keinen Zahlungsauftrag erteilen, dürfen von der Bank keine Gebühren berechnet werden. Eine Transaktionsnummer (TAN) ist aus Sicherheitsgründen bei jeder Online-Überweisung notwendig. Ohne die Eingabe einer TAN können Kontoinhaber eine Transaktion nicht bestätigen, wenn sie online Geld überweisen.

Für eine Dienstleistung doppelt zahlen

Die Verbraucherzentralen hatten gegen die Sparkasse Groß-Gerau geklagt, deren Preisverzeichnis zu entnehmen gewesen sein soll, dass unabhängig vom Kontomodell jede smsTAN zehn Cent kostet. Für die Verbraucherschützer ist aber die von der Bank erhobene Kontoführungsgebühr bereits ausreichend. Eine zusätzliche Gebühr für einen Bestandteil des Authentifizierungsverfahrens sei unzulässig. Gegenüber dem ARD-Morgenmagazin sagte dazu Frank-Christian Pauli vom Verbraucherzentrale Bundesverband: „Wenn man so etwas auch noch bezahlen muss, dann ist das, als wenn man ein Hotelzimmer mietet, aber jedes Mal, wenn man den Schlüssel umdrehen möchte, noch mal zehn Cent in die Tür einwerfen soll.“

Die Sparkasse und andere Banken argumentieren damit, dass es sich bei jeder smsTAN um eine zusätzliche Leistung handelt, welche der Kunde freiwillig in Anspruch nimmt. Genauso könne er von einer kostenlosen TAN Gebrauch machen, beispielsweise über die Smartphone-App. Die Karlsruher Richter sahen das anders. Nach ihrer Auffassung darf eine Bank zwar für die Erbringung eines Zahlungsdienstes, etwa einer Überweisung, ein Entgelt verlangen, aber nur, wenn vom Kunden auch tatsächliche eine Überweisung vorgenommen wird.

Gebühren für smsTAN weiterhin zulässig

Das Urteil stellt einen Kompromiss dar. Verbraucher dürfen einerseits nicht zur Kasse gebeten werden, wenn keine Überweisung getätigt wird, andererseits können die Banken auch weiterhin eine Gebühr für einen Bestandteil des Authentifizierungsverfahrens erheben, solange der Kunde eine Zahlung in Auftrag gibt – neben der eigentlichen Kontogebühr. Um bei dem Beispiel von Frank-Christian Pauli zu bleiben: Die Kunden müssen weiterhin für jedes erneute Tür aufschließen zahlen, wenn sie ein Hotelzimmer gemietet haben – aber nur, wenn sie das Zimmer anschließend auch betreten. Klaus Müller, der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverband äußerte sich so zu dem Urteil: „Das Ergebnis ist ernüchternd. Das Urteil könnte bedeuten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher selbst für einen so einfachen Vorgang wie eine Online-Überweisung keine Preistransparenz mehr haben.“ Ob die Banken grundsätzlich eine Gebühr für smsTAN erheben dürfen oder nicht, ist bis zur Veröffentlichung der Urteilsbegründung unklar. Auch dazu nahm Müller Stellung: „Leider verbietet der BGH Gebühren für SMS-TAN jedoch nicht grundsätzlich“.

Die Sparkasse Groß-Gerau bestreitet, die betreffende Klausel zur smsTAN im Preis-Leistungs-Verzeichnis so formuliert zu haben, dass für jede smsTAN eine Gebühr von zehn Cent erhoben wird, weshalb der Fall noch nicht endgültig entschieden ist. Das Berufungsgericht wird daher zunächst feststellen müssen, ob die Klausel wirklich so von der Sparkasse verwendet wurde. 

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