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Das ändert sich zum 14. September
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Neue Regeln beim Bezahlen und Onlinebanking

München, 23.08.2019 | 12:55 | rkr

Vom Login ins Girokonto bis zur Bezahlung an der Ladenkasse oder im Netz: Ab dem 14. September müssen Sie sich in einigen Bereichen umgewöhnen. Was sich mit den neuen Bestimmungen ändert und was Sie bei Banken und Finanzdienstleistern künftig erwarten dürfen.

zweite Zahlungsdiensterichtlinie
Ab September treten mehrere neue Sicherheitsvorschriften in Kraft.
Zum 14. September treten gleich mehrere neue Bestimmungen der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) in Kraft. Betroffen davon ist praktisch jeder, der ein Konto online führt, mit Paypal im Netz oder mit Karte im Laden bezahlt. Diese Zahlungen sollen künftig deutlich sicherer werden. Allerdings ist die gewonnene Sicherheit teils auch mit mehr Aufwand verbunden. So sollen elektronische Geldgeschäfte in vielen Fällen künftig nur noch nach einer sogenannten starken Authentifizierung möglich sein. Dabei werden immer mindestens zwei verschiedenartige Sicherheitsmerkmale abgefragt.

Was „starke Authentifizierung“ bedeutet

Die neue Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) setzt für die meisten elektronisch abgewickelten Zahlungen eine sogenannte starke Authentifizierung, auch „Zwei-Faktor-Authentifizierung“ genannt, voraus. Abgefragt werden dabei immer Merkmale aus mindestens zwei der folgenden Bereiche:

Wissen: Zum Wissen zählen zum Beispiel Passwörter oder PINs.

Besitz: Hierzu kann zum Beispiel Ihr Smartphone oder eine Kreditkarte zählen. Das Wissen um die auf der Karte stehenden Zahlen zählt aber nicht dazu.

Körpermerkmal: Ihr Fingerabdruck oder Ihre Iris können Sie scannen und zur Freigabe einer Zahlung nutzen.

Außerdem sind die Verfahren betroffen, mit denen Sie die Transaktionsnummer (TAN) für Online-Überweisungen erstellen. Für Dienste, mit denen Sie auf Ihr Konto zugreifen, gibt es ebenfalls neue Regeln. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Das ändert sich beim Onlinebanking

Anmelden: Die Art und Weise, wie Sie sich beim Girokonto einloggen, ändert sich. Neben dem Passwort wird künftig ein weiteres Sicherheitsmerkmal abgefragt. Ob das nur alle 90 Tage passiert oder bei jedem Login, hängt von Ihrer Bank ab. Möglich ist zum Beispiel, dass eine TAN abgefragt wird oder Sie die Anmeldung in einer App auf dem Smartphone bestätigen müssen.

Bei der ING zum Beispiel dient künftig das Mobiltelefon als zusätzliches Sicherheitsmerkmal. Wer sich also über den Browser auf Laptop oder PC einloggt, der muss den Login zusätzlich auf der App im Smartphone bestätigen. Wer sich über die App ins Konto einloggt, für den ändert sich nichts. Über die App werden nämlich bereits zwei Sicherheitsmerkmale erfasst: Der Besitz des Handys und das Wissen über die PIN oder ein biometrisches Merkmal wie der Fingerabdruck.

Überweisen: Auch beim Überweisen oder beim Einrichten von Daueraufträgen ist für viele erstmal Umgewöhnung angesagt. Die vielfach heute noch genutzten TAN-Listen auf Papier werden nämlich spätestens zum 14. September unbrauchbar. Wer sie aktuell noch nutzt, muss also auf eines der anderen von seiner Bank angebotenen Verfahren umstellen.  

Damit noch nicht genug: Auch das weit verbreitete mTAN-Verfahren, bei dem die Bank die Transaktionsnummer per SMS aufs Handy schickt, wird gerade von immer mehr Banken abgeschafft. Grund sind auch hier Sicherheitsbedenken. Informieren Sie sich also rechtzeitig, um bald auf ein möglichst sicheres, einfaches und kostenloses TAN-Verfahren umzusteigen.

Es gibt aber weiterhin einige Fälle, in denen die Bank von Ihnen keine Transaktionsnummer abfragen muss. Dazu gehören zum Beispiel kleine Überweisungen von bis zu 30 Euro, wenn es höchstens fünf Überweisungen in Folge sind und die Überweisungen zusammengerechnet weniger als 100 Euro ausmachen. Außerdem können Sie bei vielen Banken bestimmte Zahlungsempfänger als vertrauenswürdige Empfänger hinterlegen, an die Sie künftig dann auch höhere Beträge ohne TAN überweisen. Auch Daueraufträge müssen Sie nur mit TAN bestätigen, wenn Sie sie in Auftrag geben. Bei Überweisungen auf ein eigenes Konto bei der gleichen Bank braucht es ebenfalls weiterhin keine TAN.

Das ändert sich beim Einkaufen

Kartenzahlung im Geschäft: Bisher konnten Sie mit einer NFC-fähigen Karte im Laden Beträge bis 25 Euro, teils auch bis 50 Euro, alleine durch Hinhalten ans Terminal bezahlen. Das wird auch weiterhin möglich sein, aber nicht mehr zu oft hintereinander – höchstens noch fünf Mal in Folge und bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 150 Euro. Anschließend müssen Sie wieder Ihre PIN eingeben. Ausnahmen von dieser Einschränkung gibt es etwa für Park- und Ticketautomaten, an denen Sie kleine Beträge weiterhin beliebig oft kontaktlos bezahlen können.

Die verbreitete Zahlung per Bankkarte und Unterschrift ist von der Neuregelung übrigens aus juristischen Gründen nicht betroffen. Allerdings gilt diese Variante als verhältnismäßig unsicher und wird daher künftig bei immer weniger Karten noch möglich sein.

Onlineshopping mit Kreditkarte: Beim Einkaufen im Netz wurde die Frist zur Umsetzung der Neuerungen kürzlich verlängert. Aber auch hier wird es künftig etwas komplizierter: Um eine Zahlung freizugeben, reicht es in vielen Fällen nicht mehr aus, nur die auf der Karte stehenden Daten anzugeben. Stattdessen wird häufig noch ein weiterer Sicherheitscheck verlangt. Wie der genau aussieht, hängt unter anderem vom Herausgeber der Kreditkarte ab. Manche Anbieter stellen auch mehrere Verfahren zur Wahl. Einige Banken bieten spezielle Authentifizierungs-Apps an, über die Sie Zahlungen freigeben können. Alternativ können Sie die Zahlung auch über eine TAN bestätigen. In beiden Fällen müssen Sie sich, wenn nicht bereits geschehen, für das jeweilige Verfahren anmelden, entweder direkt über die entsprechende App oder im Onlinebanking Ihrer Bank.

Es gilt die gleiche Ausnahmeregelung wie bei Überweisungen mit kleinen Beträgen: Fünf Zahlungen unter 30 Euro in Folge (bei insgesamt maximal 100 Euro) können Sie wie bisher einfach über die Kartendaten in Auftrag geben. Wenn Sie den Onlineshop bei der Bank als vertrauenswürdigen Empfänger gemeldet haben, kann die Sicherheitsmaßnahme ebenfalls wegfallen.

Onlineshopping mit Bezahldienst: Wenn Sie im Internet mit einem Dienst wie Paypal, Amazon Pay oder Paydirekt bezahlen, dann kann das ab 14. September ebenfalls etwas komplizierter werden. Zahlungen über im Konto hinterlegte Kreditkarten müssen Sie wie alle Kreditkartenzahlungen nochmal eigens bestätigen – möglicherweise durch einen Fingerabdruck in der App oder eine TAN. Wie die Lösungen der Dienste dafür im Einzelnen aussehen werden, ist derzeit aber noch nicht bekannt. An der Zahlung per Lastschrift über einen der Bezahldienste sollte sich aber nichts ändern. Diese ist von der Regelung nicht betroffen.

Das ändert sich bei Finanz-Apps

Bereits seit einigen Jahren gibt es immer mehr Dienste, mit denen Sie direkt auf Ihr Bankkonto zugreifen können. Die Anwendungen dienen etwa dazu, Rechnungen schneller zu begleichen oder Konten unterschiedlicher Banken in einer Ansicht zu verwalten. Letzteres ist zum Beispiel mit dem CHECK24 Kontomanager möglich. Die neue Richtlinie legt jetzt genau die Rechte und Pflichten der beteiligten Firmen fest. So sind die Finanzdienstleister unter anderem verpflichtet, sich von den Behörden auf Sicherheits- und Datenschutzstandards hin zertifizieren zu lassen. Die kontoführende Bank ist wiederum verpflichtet, eine Schnittstelle nach den Vorgaben der Richtlinie zur Verfügung zu stellen, falls Sie einem Dienst die Genehmigung erteilt haben, auf Ihr Konto zuzugreifen.

Für Sie als Nutzer bedeutet das: Falls Sie bislang Probleme zum Beispiel mit der Einbindung einer Bank in eine Anwendung hatten, könnten diese bald behoben sein. Außerdem können Sie sicher sein, dass ausschließlich Dienste auf Ihr Konto zugreifen, denen Sie erstens die Genehmigung dazu erteilt haben und die zweitens Ihre Daten mit der gebotenen Sicherheit und Vertraulichkeit behandeln.
 
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