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Schufa-Eintrag wegen Überziehung des Girokontos unzulässig

München, 19.05.2011 | 08:30 | sbi

Eine Bank musste einen negativen Schufa-Eintrag wegen Überziehung des Girokontos widerrufen, nachdem der Kunde sein Bankkonto gekündigt hatte. So entschied das Oberlandesgerichts (OLG) München bei einem Gerichtsurteil im vergangenen Juni. Der Gang zum Gericht im Falle eines unzulässigen Schufa-Eintrags lohnt sich demnach.

Ein Schufa-Eintrag nach Kündigung des überzogenen Girokontos ist rechtswidrig, urteilte das OLG München.
Ein Schufa-Eintrag nach Kündigung des überzogenen Girokontos ist rechtswidrig, urteilte das OLG München.
Wer von sich einen negativen Eintrag in der Schufa entdeckt und diesen für unrechtmäßig erachtet, sollte den Weg der Gerichtsbarkeit beschreiten. Eben dies tat ein Kunde, der sich von der Negativmeldung seiner Bank ungerecht behandelt fühlte. Der Betroffene hatte den Disporahmen seines Girokontos überzogen und kündigte dieses daraufhin. Eine Klage auf Widerruf des Schufa-Eintrags folgte und der Kläger bekam Recht. Das beklagte Kreditinstitut musste den Negativeintrag zurücknehmen.

Das OLG München begründete den Entschluss damit, dass es sich in diesem Fall um ein sogenanntes weiches Negativmerkmal handelte. Wenn ein Kunde das Girokonto kündigt, weil er den Disporahmen überzogen hat, darf die Bank dieses Vergehen nicht der Schufa melden. Das berechtigte Interesse des Geldinstituts oder das von Dritten werde mit der Meldung des Vorfalls bei der Schufa in keiner Weise gewahrt, so das OLG München. Vielmehr würde durch den negativen Schufa-Eintrag die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen enorm eingeschränkt.

Damit ein weiches Negativmerkmal bei der Schufa registriert werden darf, muss eine Interessensabwägung, beispielsweise seitens der Bank, erfolgt sein. Wird daraus ersichtlich, dass die Bank oder Dritte Vorteile aus dieser Handlung erlangen, darf das Vergehen der Schufa gemeldet werden. In einigen Fällen muss die Interessensabwägung offen gelegt und nachgewiesen werden. Mit einbezogen werden muss dabei, ob der Kunde nicht zahlen wollte oder einfach zahlungsunfähig war. Kann keine der beiden Fakten bewiesen werden, ist die Meldung eines Negativmerkmals bei der Schufa unrechtmäßig.

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