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BGH kippt Extra-Gebühren
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So holen Sie sich Ihr Geld von den Sparkassen zurück

München, 13.09.2017 | 11:57 | sap

Verbraucherschützer ziehen für Bankkunden vor Gericht, weil sie bestimmte Gebühren für unberechtigt halten. In einem Fall haben sie jetzt einen Erfolg errungen – was das für Kontoinhaber bedeutet.

Sparkasse Logo
Stadtsparkassen-Kunden sollten ihre Verträge nochmal prüfen.
Fünf Euro Entgelt für die Benachrichtigung über eine abgelehnte SEPA-Lastschrift: Diesen Betrag mussten Kunden der Sparkasse Freiburg laut einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezahlen. Doch jetzt können die Kunden ihr Geld zurückverlangen. Grundlage dafür ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von diesem Dienstag (XI ZR 590/15). Die Richter entschieden, dass die Bank für diese Leistung nichts verlangen darf, und kippten weitere Gebühren. Die Entscheidung hat laut Stiftung Warentest Konsequenzen für andere Sparkassen- und Bankkunden, bei deren Geldinstituten ähnliche Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis stehen.

Eine weitere Klage könnte ebenfalls weitreichende Folgen für Bankkunden haben. Die Volksbank Mittweida verlangt für das Basiskonto eine Gebühr, die aus Sicht der Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Sachsen, nicht gesetzeskonform ist. Deshalb bereiten die Verbraucherschützer eine Klage vor. Wir zeigen Ihnen die zwei Fälle im Überblick.

Fall 1: Sparkasse Freiburg erhebt unzulässige Entgelte

Wenn die Sparkasse Freiburg ihre Kunden über eine abgelehnte SEPA-Lastschrifteinlösung per Post informiert, kostet das fünf Euro. Bis Juli 2013 verlangte das Geldinstitut außerdem zwei Euro, wenn Kunden einen Dauerauftrag aussetzen oder löschen wollten. Das ist nicht rechtens, fanden die Verbraucherschützer der Schutzgemeinschaft für Bankkunden und zogen vor Gericht.

Im Schnitt zahle ein Kontoinhaber durchschnittlich 200 Euro pro Jahr an Gebühren für ein Girokonto, zitiert unter anderem Zeit Online den Ersten Vorsitzenden des klagenden Verbraucherschutzvereins, Jörg Schädtler. Etwa zehn Prozent davon entfielen vermutlich auf Nebenleistungen, die kostenlos sein müssten, meint Schädtler. Die ersten beiden Instanzen gaben den Verbraucherschützern Recht – auch der BGH entschied zugunsten des Vereins. Fünf Euro für die Kundenbenachrichtigung per Brief sei unangemessen, heißt es in dem Urteil, weil der Betrag nicht an den tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet sei und die Kunden benachteilige.

Löschen eines Dauerauftrags muss kostenlos sein

Auch bei den Kosten rund um Daueraufträge steckten die Richter Grenzen. „Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrags sind als Widerruf zu behandeln – der muss unentgeltlich erfolgen“, zitiert Spiegel Online Richter Jürgen Ellenberger. Die Bank dürfe für jeglichen Widerruf keine Entgelte verlangen, da das Widerrufsrecht gesetzlich verankert und damit keine Sonderleistung des Instituts sei.

Für Sparkassen- und Bankkunden besonders wichtig: Sie können aufgrund dieser oder inhaltsgleicher Klauseln ihr Geld zurückfordern. Darauf weist die Stiftung Warentest auf test.de hin. Wenn Kunden ihr Konto wegen unberechtigter Gebühren überzogen hätten, müsse die Bank sogar die Dispozinsen erstatten. Bankkunden können demnach bis Ende dieses Jahres alle unberechtigten Gebühren zurückverlangen, die sie seit dem 1. Januar 2014 gezahlt haben.

Kontoauszüge prüfen und Gebühren zurückfordern

Die Verbraucherschützer geben auf test.de Tipps, wie Kontoinhaber solche Gebühren zurückerhalten. Sie raten dazu, Kontoauszüge zu prüfen und Datum und Höhe aller Gebühren-Buchungen zu notieren, die der BGH verboten hat. Für das Schreiben an die Sparkasse halten die Verbraucherschützer sogar einen Formulierungsvorschlag bereit: „Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.09.2017, Aktenzeichen: XI ZR 590/15, waren viele Ihrer Gebühren rechtswidrig. Bitte erstatten Sie folgende Beträge: (…).“ Auch mögliche Überziehungszinsen solle der Kunde in dem Brief geltend machen, den er anschließend per Einschreiben mit Rückschein an die Bank schicken solle.

Folgende Klauseln sind laut Urteil rechtswidrig:

  • „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 Euro“
  • „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5,00 Euro“ (zwei Klauseln an unterschiedlicher Stelle im Preisverzeichnis)
  • „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) … eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 Euro“
  • „Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 Euro“ (gilt nur für Aussetzung und Löschung, eine Einrichtung und Änderung darf gebührenpflichtig sein)
  • „Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto; Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7,00 €“
  • „Änderung, Streichung einer Order 5,00 Euro“ (betrifft nur die Streichung einer Order, die Änderung darf gebührenpflichtig sein)

Fall 2: Volksbank Mittweida verlangt 39 Euro für die Einrichtungsgebühr

In einem weiteren Rechtsstreit geht es ebenfalls um möglicherweise unzulässige Bankgebühren. Hier wird bis zum Urteil aber noch einige Zeit vergehen - die Klage wird erst vorbereitet. Im Zentrum steht die Volksbank Mittweida, die eine Gebühr von 39 Euro verlangt, um das sogenannte Basiskonto einzurichten. Eine zu hohe Hürde sei das, findet die Verbraucherzentrale Sachsen. „Das widerspricht dem Gedanken des Gesetzes“, zitiert Spiegel Online Kerstin Schultz, Teamleiterin von Marktwächter Finanzen.

Das Recht auf ein Basiskonto existiert, seit im Juni 2016 das Zahlungskontengesetz in Kraft getreten ist. Es räumt jeder Person ein, ein Guthabenkonto bei einer Bank zu eröffnen, unabhängig von der Bonität. Besonders Obdachlose oder Flüchtlinge sollten davon profitieren - Personengruppen, denen Banken früher oft kein Konto einrichteten. Viele Zahlungen wie etwa das Gehalt werden in der Regel per Überweisung auf ein Girokonto getätigt.

Für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dürfe gar keine Einrichtungsgebühr verlangt werden, monieren die Verbraucherschützer. Dagegen wehrt sich die Volksbank Mittweida. Die Gebühr sei rechtens, da „uns durch die gesetzlich vorgeschriebene Anforderung“ an ein solches Konto „Mehraufwand“ entstehe, zitiert Spiegel Online die Bank. Zusätzlich zu der Einrichtungsgebühr sollen Kunden für das Basiskonto bis zu zehn Euro im Monat bezahlen. Damit kostet es genauso viel wie das Girokonto der Volksbank Mittweida. Laut dem Bericht verlangen andere Banken sogar Gebühren, die teurer sind als die Kosten normaler Girokonten.

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