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Dispozinsen: Stuttgarter Richter stärken Rechte von Bankkunden

München, 27.05.2014 | 10:36 | bme

Banken, die laut Vertragsbedingungen lediglich eine Erhöhung ihrer Dispo- und Überziehungszinsen an den aktuellen EURIBOR gekoppelt haben, müssen ihren Zinssatz auch entsprechend senken, wenn der Geldmarktzins fällt. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart am vergangenen Mittwoch. Andernfalls würden ihre Kunden dem Urteil zufolge benachteiligt. Entsprechende Zinsanpassungsklauseln sind daher unwirksam.

Hammer im Gericht beim Urteilsspruch
Urteil am Stuttgarter Oberlandesgericht: Gehen Zinsanpassungsklauseln zulasten des Kunden, sind sie unwirksam.
Banken seien verpflichtet, ihren Zinssatz in dem Maß zu senken, in dem der vertraglich als Bezugsgröße gesetzte Zinssatz auf dem Geldmarkt sinkt. Der Referenzzinssatz ist in diesem Fall der Dreimonats-EURIBOR, aktuell liegt dieser bei 0,317 Prozent.

Im konkreten Fall war eine Kundin von ihrer Bank verklagt worden: Sie sollte teilweise den ihr eingeräumten Dispokredit  und eine darüber hinausgehende Überziehung zurückzahlen. Die Beklagte führte dagegen an, dass die Zinsen zu hoch berechnet worden seien. Das Gericht entschied, dass die Zinsberechnung der Beklagten für die vergangenen fünf Jahre korrigiert werden muss. Weiter zurückreichende Ansprüche seien hingegen verjährt, so die Stuttgarter Richter. Infolge der Neuberechnung lag der ausstehende Betrag nun um 10.000 Euro unter den ursprünglichen Forderungen der Bank. Eine Revision ist nicht möglich, gegen das Urteil kann jedoch noch eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Verbraucherschützer fordern eine generelle Deckelung der Dispozinsen. Die Verbraucherschutzminister der Bundesländer hatten die deutschen Banken in der vergangenen Woche dazu aufgefordert, die Zinsen für Dispokredite zu senken. Werden die Zinssätze von den Geldhäuser nicht innerhalb von sechs Monaten flächendeckend gesenkt, drohe ein gesetzliche Deckelung.

 

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