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Gebühren rund ums Konto
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Was das Girokonto kosten darf und was nicht

München, 22.04.2016 | 09:10 | fra

Das Girokonto und mehr noch die damit verbundenen Gebühren sind derzeit regelmäßig in den Schlagzeilen. Doch welche Entgelte dürfen die Banken überhaupt von ihren Kunden verlangen?

Gebühren Girokonto
Banken liebäugeln zunehmend mit der Erhöhung ihrer Kontogebühren. Nach Belieben Entgelte verlangen dürfen sie aber nicht.
Als wäre es nicht schon ärgerlich genug, dass Bankkunden künftig verstärkt zur Kasse gebeten werden könnten, sind die Gebühren rund um das Girokonto in vielen Fällen auch noch intransparent. Das gilt in besonderem Maße für die Frage nach ihrer Rechtmäßigkeit – höchste Zeit also, etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Kosten für Überweisungen und Bargeldabhebungen – rechtens oder nicht?

Wer mit seiner Girocard am Automaten einer Fremdbank Geld abhebt, zahlt in aller Regel hohe Gebühren, es sei denn das Institut gehört dem gleichen Automatenverbund an wie die Hausbank. Doch darf eine Bank auch von ihren eigenen Kontoinhabern ein Entgelt für Bargeldauszahlungen verlangen?

Ja, sie darf. Das besagt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das im Jahr 2009 durch die Umsetzung der Richtlinie über Zahlungsdienste überarbeitet und um den Paragrafen 675 erweitert wurde. Ebendieser definiert die Abhebung von Geldbeträgen als Zahlungsdienst und für einen solchen dürfen Banken in der Tat eine Gebühr fordern. Viele Institute verzichten jedoch freiwillig darauf, allein des Wettbewerbes wegen. So will auch die Postbank trotz der gegenwärtig schwierigen Ertragslage zumindest an der kostenfreien Bargeldversorgung ihrer Kunden festhalten.

Was indes nicht geklärt ist, ist die Frage danach, ob eine Bank auch dann ein Entgelt für Bargeldabhebungen verlangen darf, wenn sie bereits pauschal eine Kontoführungsgebühr erhebt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband äußert hierzu kritisch: „Soweit aber Pauschalmodelle für die Kontoführung vereinbart sind, dürften Barauszahlungen hiermit abgegolten sein.“ Gesetzlich verankert ist das aber nicht.

Die rechtlichen Regelungen zu den Zahlungsdiensten betreffen im Übrigen nicht nur die Abhebung von Bargeld, sondern auch Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften. Das heißt: Auch hier darf die Bank ihre Kunden zur Kasse bitten. Das BGB schreibt lediglich ein angemessenes Entgelt vor, das in allen genannten Fällen an die tatsächlichen finanziellen Aufwendungen des Finanzinstitutes angelehnt sein muss.

Kontoauszüge – kostenloser Service oder entgeltliche Zusatzleistung?

Per Gesetz sind Banken dazu verpflichtet, ihre Kunden mindestens einmal im Monat über sämtliche Kontobewegungen zu informieren. Neben dem Online-Banking geschieht das in der Regel über den Kontoauszug. Dieser muss dem Kontoinhaber auf mindestens einem Weg kostenlos zur Verfügung gestellt werden – ob am Bankschalter oder über einen Kontoauszugsdrucker, steht der Bank frei.

Macht der Kunde jedoch von keiner der genannten Optionen Gebrauch, erreichen ihn die Auszüge auf dem Postweg. Die Kosten für die Übersendung der sogenannten Zwangskontoauszüge werden ihm dann mitunter von der Bank in Rechnung gestellt. Doch darf sie das überhaupt? Das ist derzeit unklar. Bis dato gibt es keine eindeutige Rechtsprechung seitens des BGH. Allerdings urteilte das Landgericht Frankfurt am Main bereits im April 2011, dass Gebühren im vorliegenden Fall unzulässig seien, da das Geldhaus lediglich seiner Informationspflicht nachkomme.

Anders verhält es sich, wenn der Kunde die Auszüge explizit angefordert hat. In diesem Fall darf das Finanzinstitut die Aufwendungen an den Kontoinhaber weiterreichen. Doch auch hier gilt: Die Kosten müssen sich in einem angemessenen Rahmen bewegen und dürfen nicht pauschalisiert werden.

Lastschriftrückgabe mangels Kontodeckung – wohin fließt das Geld?

Ist das Konto nicht ausreichend gedeckt und verhindert die Bank daher einen Lastschrifteinzug, darf sie vom Kontoinhaber hierfür keine Gebühr verlangen. Ein entsprechendes Urteil begründete der BGH im Jahr 2002 damit, dass die Bank in derlei Fällen im eigenen Sicherheitsinteresse handle. Das gilt im Übrigen auch für Daueraufträge und Überweisungen, deren Wertstellung aufgrund eines zu niedrigen Kontostandes nicht erfolgt.

Sehr wohl aber dürfen die Geldhäuser die entstehenden Kosten dem Lastschriftempfänger – sprich dem Händler, dem Vermieter und dergleichen – in Rechnung stellen, welcher die Gebühren in aller Regel wiederum vom Kunden einfordert. Im Zuge der SEPA-Umstellung hat der Gesetzgeber zudem beschlossen, dass die Bank für die gemäß § 675 o vorgeschriebene Benachrichtigung über eine nicht erfolgte Zahlung ein Entgelt verlangen darf. Auch für Lastschriften, die auf Wunsch des Kontoinhabers rückgängig gemacht werden, darf die Bank den Kunden direkt belangen.

Verlust der Girocard – wann ist eine Ersatzkarte kostenlos?

Gehen Girocard oder Kreditkarte verloren oder werden gar gestohlen, hat der Kunde ein Anrecht auf einen kostenlosen Ersatz. Das hat der BGH im Oktober 2015 entschieden. Ungeklärt ist hingegen die Frage, ob die Bank Gebühren erheben darf, wenn die Karte aufgrund eines Defektes oder der Namensänderung des Inhabers ersetzt wird.

Spartipps rund um die Kontogebühren

Einen Blick in das Preis-Leistungs-Verzeichnis werfen: Jede Bank hat im Grunde ein eigenes Kostenmodell. Aufschluss über die einzelnen Posten gibt das Preis-Leistungs-Verzeichnis des jeweiligen Geldinstitutes. Ein Blick hinein kann vor Abschluss eines Girokontos gewiss nicht schaden.

Kontogebühren von der Steuer absetzen: Als Bestandteil der Werbungskosten sind Gebühren für das Girokonto von der Steuer absetzbar, sofern dieses für den Gehaltseingang verwendet wird. Der Gesetzgeber setzt hier eine Pauschale in Höhe von 16 Euro an. Darüber liegende Beträge müssen entsprechend nachgewiesen werden. Eine Anrechnung lohnt sich jedoch erst, wenn die Werbungskostenpauschale von derzeit 1.000 Euro überschritten wird.

Zu viel gezahlte Gebühren zurückfordern: Wer Gebühren gezahlt hat, die per Gesetz unzulässig sind, kann diese mitunter von der Bank zurückfordern. Das gilt etwa für alle, die nach dem 1. Januar 2012 Geld für eine Ersatzkarte gezahlt haben. Bis zu diesem Stichtag ist eine rückwirkende Erstattung möglich.

Den Wechsel des Girokontos nicht scheuen: Verlangt die Bank unnötig hohe Kosten für die Führung eines Girokontos und die damit verbundenen Leistungen, sollte der Inhaber über einen Wechsel nachdenken. Viele Banken bieten ihren Kunden zur Unterstützung einen Wechselservice an, durch den der Kontoumzug schnell und einfach gelingt.

Gebührenfrei: Bei diesen Banken gibt es das Girokonto umsonst

Viele Kontogebühren müssen gar nicht sein. So bieten insbesondere Direktbanken Verbrauchern kostenfreie Konten an, bei denen weder für Bargeldabhebungen noch für Überweisungen oder etwa die Einrichtung von Daueraufträgen ein Entgelt erhoben wird. Bei welchen Instituten das Girokonto derzeit nichts kostet und wo obendrein noch attraktive Eröffnungsgutschriften winken, erfahren Sie hier.

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