Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.
Damit Sie auch weiterhin schnell und sicher auf CHECK24 vergleichen
können, empfehlen wir Ihnen einen der folgenden Browser zu nutzen.
Trotzdem fortfahren
Sie sind hier:
A A A

Urteil: Erhebung von Zwangsgebühren für Kontoauszüge verboten

München, 26.05.2011 | 14:00 | sbi

Ein herber Schlag für die Deutsche Bank: Wenn der Kunde nicht in regelmäßigen Abständen seine Kontoauszüge ausdruckt, darf die Bank keine Zwangsgebühren für die Zusendung der Unterlagen erheben, entschied das Landgericht Frankfurt. Bereits entrichtete Gebühren können nun zurückgefordert werden.

Triumph für Verbraucherschutz: Zwangsgebühren für die Zusendung von Kontoauszügen sind unrechtmäßig.
Triumph für Verbraucherschutz: Zwangsgebühren für die Zusendung von Kontoauszügen sind unrechtmäßig.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat am 8. April vor dem Landgericht Frankfurt einen Sieg im Sinne des Verbraucherschutzes erlangt. Bislang mussten Kunden der Deutschen Bank eine Zwangsgebühr über 1,94 Euro zahlen, wenn nicht spätestens alle 30 Bankarbeitstage der aktuelle Kontoauszug ausgedruckt wurde. Zusätzlich zur Gebühr mussten Verbraucher das Porto zahlen. Die Richter ordneten dem Vorstand des Bankkonzerns an, diese Regelungen für Girokonten unverzüglich zu ändern.

Nun sind die Verbraucherschützer auch anderen Banken auf der Spur. Gegenüber der Financial Times Deutschland sagte eine Sprecherin des Bundesverbands deutscher Banken (BdB): „Bei der Entgeltgestaltung müssen alle Institute den rechtlichen Rahmen beachten.“ Medienberichten zufolge hat die Deutsche Bank nach der Urteilsverkündung im April ihre Entgeltforderungen eingestellt. Verbraucher, die bereits derartige Zahlungen geleistet haben, können ihr Geld zurückfordern.

Andere Banken, wie die Hypovereinsbank, haben nach dem Rechtsspruch die Gebührenerhebung sofort ad Acta gelegt. Die Commerzbank, welche ebenfalls 1,94 Euro für die Versendung der Kontoauszüge verlangen, wolle hingegen zunächst abwarten und im Falle einer direkten Anweisung seitens der Verbraucherschützer die Sachlage prüfen. Allein die Rückerstattung des Portos ist nach dem Rechtsentscheid des Landgerichts Frankfurt gestattet. Daher dürfen Geldinstitute, wie die Postbank oder die Mehrheit der Sparkassen, weiterhin verfahren wie bisher.

Weitere Nachrichten