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Gefälligkeitsschäden

Freunden zu helfen ist Ehrensache. Doch was, wenn dabei etwas kaputtgeht? Hier können Sie sich informieren, was es bei Gefälligkeitsschäden zu beachten gilt und wie unbezahlte Hilfeleistungen abgesichert werden können.

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Fährt man in den Urlaub, ist es gut zu wissen, wenn jemand in der Wohnung nach dem Rechten sieht. Blumen gießen, die Fische füttern oder regelmäßig lüften – leisten Nachbarn oder Freunde solche unentgeltlichen Hilfeleistungen, beruhen diese meist auf Gegenseitigkeit. Anderen zu helfen und zu wissen, dass einem bei Bedarf vielleicht auch selbst geholfen wird, ist einfach ein schönes Gefühl. Weniger schön, wenn dabei ein Schaden entsteht, den man in der Versicherungssprache als Gefälligkeitsschaden bezeichnet.

Von einem Gefälligkeitsschaden spricht man, wenn ein Schaden in einem unentgeltlichen Rahmen aus einer Gefälligkeit heraus entstanden ist – zum Beispiel bei einem Freundschaftsdienst.

Von einem Gefälligkeitsschaden spricht man, wenn ein Schaden in einem unentgeltlichen Rahmen aus einer Gefälligkeit heraus entstanden ist – zum Beispiel bei einem Freundschaftsdienst.

Gerade bei Freundschaftsdiensten sind Haftungsfragen eine heikle Angelegenheit. Das Gesetz schreibt vor: Jeder, der einem anderen einen Schaden zufügt, kann dafür haftbar gemacht werden und ist schadensersatzpflichtig.

Ergeben die konkreten Umstände des Einzelfalles, dass der Schadensverursacher nicht haften muss, so leistet auch die Privathaftpflichtversicherung nicht. Hier kommt die sogenannte „Gefälligkeitsklausel“ zu tragen. Der Versicherer sagt zu, auch solche Schäden zu regulieren, für die der Schadensverursacher (Versicherungsnehmer) nicht haftbar ist, sofern der Versicherungsnehmer dies wünscht.

Gefälligkeitsschäden in der Privathaftpflicht

Eine leistungsstarke Haftpflichtversicherung kommt in der Regel für Schadensersatzansprüche bei leicht und grob fahrlässig verschuldeten Sach-, Personen- und Vermögensschäden auf. Dies gilt auch, wenn der Schaden im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses verursacht wurde.

Sofern Sie für einen Gefälligkeitsschaden haftbar gemacht werden können, springt Ihre Haftpflichtversicherung im Normalfall ein. Aber was ist, wenn Sie aus moralischen Gründen einen Schaden ersetzen wollen, für den Sie eigentlich gar nicht haften müssen? In solchen Fällen übernimmt die Privathaftpflicht den Schadensersatz nur, wenn  

  • wirklich ein Gefälligkeitsschaden vorliegt
  • der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde
  • vertraglich geregelt ist, dass die Versicherung bei Gefälligkeitsschäden einspringt, für die der Versicherungsnehmer eigentlich nicht haften muss („Gefälligkeitsklausel“)

Wenn Sie einen Schaden ersetzen sollen, den Sie gar nicht verursacht haben, hilft Ihnen die Versicherung notfalls bis vor Gericht.

Da kein Mensch vor einem Missgeschick ge­feit ist, sollte jeder eine private Haftpflicht­versicherung abschließen – auch wenn es dazu bisher keine gesetzliche Pflicht gibt. Dazu raten auch die Experten der Stiftung Warentest (Finanztest: Ausgabe 12/2014). Sie können sich dadurch in jedem Fall viel Ärger ersparen und stellen bei einem Gefälligkeits­schaden nicht unnötig Ihre Freundschaft auf die Probe.

Bei Gefälligkeitsschäden beachten

Bei der Absicherung von Gefälligkeitsschäden durch eine Privathaftpflicht sollten Sie auf fol­gende Punkte besonders achten:

  • Unbezahlte Hilfeleistung: Nicht alle Versicherer bieten Haftpflichtversi­cherungen an, die Gefälligkeits­schäden, für die der Versicherungsnehmer nicht haftbar gemacht werden kann, absichern. Daher sollten Sie unbedingt darauf achten, dass der gewählte Haftpflicht-Tarif auch solche Gefälligkeits­schäden abdeckt.
  • Versicherungssumme: Die regulär vereinbarte Deckungssumme gilt nicht automatisch für Gefälligkeitsschäden be­ziehungsweise „unentgeltliche Hilfeleistungen”. Bei Gefälligkeitsschäden kann die Versicherungssumme vom vereinbarten Betrag abweichen.
  • Selbstbeteiligung: Selbstbeteiligung (oder auch Selbst­behalt) bedeutet, dass sich der Versicherungs­nehmer im Schadensfall mit einem bestimm­ten Betrag an den Schadenskosten selbst beteiligen muss. Bei Gefälligkeitsschäden kann eine gewisse Selbstbeteiligung vertraglich vorgeschrieben sein.
  • Familienhaftpflicht: Der Haftpflichtschutz gilt nicht zwischen Versicherten desselben Vertrages, also zum Beispiel zwischen Eheleuten, die eine günsti­ge Familienhaftpflichtversicherung abge­schlossen haben. Zudem übernehmen Versi­cherungen in der Regel keine Schäden, wenn Schädiger und Geschädigter im gleichen Haushalt leben.

Stillschweigender Haftungsausschluss

Wer aus Gefälligkeit einem anderen hilft, kann durch einen stillschweigenden Haftungsausschluss vor Schadensersatzansprüchen bei leicht fahrlässigen Schäden geschützt werden. Bei dem Haftungsausschluss ist davon auszugehen, dass beide Parteien stillschweigend die Vereinbarung getroffen haben, dass der Schadensverursacher bei einem leicht fahrlässigen Gefälligkeitsschaden nicht haften muss. Hiermit soll sichergestellt werden, dass der Helfer keine Nachteile durch seine Hilfsbereitschaft erleidet.

Der Haftungsausschluss ist jedoch nur von Bedeutung, wenn der Schadensverursacher keine Privathaftpflicht besitzt oder keine Haftpflicht hat, die im Schadensfall einspringt.

Der stillschweigende Haftungsausschluss gilt also nur, wenn

  • eine unentgeltliche Hilfeleistung vorliegt,
  • der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde und
  • der Schaden nicht durch eine Privathaftpflicht reguliert wird.

Der zweite Punkt ist etwas problematisch, da der Grat zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit sehr schmal ist und sich in § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuch nur folgende, allgemeine Definition findet: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt.

Der Stillschweigende Haftungsausschluss schützt Sie jedoch nicht zu 100 Prozent vor Schadensersatzansprüchen. Die folgenden Urteile machen deutlich, dass der Geltungsgrad des Haftungsausschlusses nicht klar definiert ist.

Wissenswert: Anders als beispielsweise bei ei­ner Kaskoversicherung können bei der Haftpflichtversicherung Leistungen nicht gekürzt werden, wenn der Versicherte durch sein grob fahrlässiges Verhalten einen Schaden mitverschuldet hat (Quo­telung). Ob ein stillschweigender Haf­tungsausschluss vorliegt, entscheiden letztlich die Gerichte. Zudem findet der stillschweigende Haftungsausschluss kei­ne Anwendung, wenn der hilfsbedürftige Freund seinen Helfern versehentlich ei­nen Schaden zufügt. Solche Haftungsfälle sollten im Vorfeld explizit geklärt werden beziehungsweise sowohl vom Helfer als auch vom Hilfsbedürftigen durch eine Pri­vathaftpflicht abgesichert werden. Folgende Fallbeispiele ver­deutlichen, dass sich freiwillige Helfer auf dünnem Eis bewegen.

Haftungsfälle: Gerichtsurteile

Urteil: Fall 1

Ein Elektroinstallateur montierte auf Bitten einer Vermieterin im Eingangsbereich eines Hauses unentgeltlich eine Lampe. Aufgrund einer falschen Verkabelung erlitt ein Arbeiter bei Fassadenarbeiten einen Stromschlag, was zu einer hundertprozentigen Behinderung und Pflegebedürftigkeit führte. In dem Fall ging es um einen Streitwert von rund 1,2 Millionen Euro.


Urteil: Das OLG Koblenz stellte zwar fest, dass der Monteur leicht fahrlässig gehandelt hatte, jedoch kön­ne in diesem Fall die Haftung wegen des Gefährdungspotenzials von Elektroar­beiten nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten beschränkt bleiben. Deshalb wurde auch der still­schweigende Haftungsausschluss nicht angewendet und der Monteur prinzi­piell haftbar gemacht (Az. 5 U 311/12). Die Auftraggeberin könne für den Scha­den nicht verantwortlich gemacht wer­den, da sie auf eine fachmännische Ins­tallation vertrauen durfte.

Urteil: Fall 2

Ein Mann half seinem Nachbarn mit ei­nem Minibagger bei Grundstücksarbei­ten und verletzte ihn dabei tödlich.


Urteil: Das OLG Stuttgart sprach den freiwilligen Helfer auf Basis des stillschweigenden Haftungsausschlusses frei (Az: 13 U 223/07). In diesem Fall ging das Gericht von einer leichten Fahrlässig­keit aus, was keine Schadensersatzpflicht begründete.

Urteil: Fall 3

Ein Mann half seinem Freund bei der Reparatur seines Motorrads und verletzte dabei versehentlich dessen Auge so schlimm, dass es erblindete. Daraufhin kam es zum Prozess. 


Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz legte seinem Urteil keinen stillschweigenden Haf­tungsausschluss zugrunde und verur­teilte den Helfer zu 20.000 DM Scha­densersatz (Az: 1 U 1067/98). Für das Gericht spielte es dabei keine Rolle, ob einfach oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Die Richter werteten den Fall schlicht als Körperverletzung, für die ein Schadensersatz zu zahlen sei.

Um sich solide gegen Schadenser­satzansprüche durch Gefälligkeitsdiens­te abzusichern, gibt es im Grunde nur zwei Möglichkeiten:

  • Von vorneherein schriftlich einen Haftungsausschluss vereinbaren.

  • Eine private Haftpflichtversicherung abschließen, die Gefälligkeitsschäden abdeckt.

Im Folgenden wird jedoch deutlich, dass die erste Option – ebenso wie der stillschweigende Haftungsausschluss –, im Vergleich zur privaten Haftpflichtversicherung eine Lücke im Haftpflichtschutz aufweist, die Sie teuer zu stehen kommen könnte.

Haftpflichtschutz für freiwillige Hilfeleistungen

  • Haftpflichtschutz für Ehrenämter: Üben Sie beispielsweise ein Ehrenamt aus, sollten Sie sicherstellen, dass die Versiche­rung ehrenamtliche Tätigkeiten abdeckt. Damit haben Sie auch auf diesem Gebiet Si­cherheit in Haftungsfragen.
  • Haftung in Notfällen: Viele Menschen scheuen sich davor, in Notsi­tuationen Erste Hilfe zu leisten, weil sie be­fürchten, etwas falsch zu machen und dann womöglich wegen falscher Hilfeleistung auf Schadensersatz verklagt zu werden. Ersthelfer können jedoch nur dann angeklagt werden, wenn sie grob fahrlässig handeln, vorsätz­lich einen Schaden verursachen oder eine ge­setzliche Rechtspflicht verletzt haben.
    Beispiel: Brechen Sie bei einer Herz-Lungen-Massage einem Unfallopfer eine Rippe, wird Sie hierfür niemand wegen Körperverletzung verurteilen. Wer hingegen eine verletzte Person nicht ins nächste Krankenhaus fährt, weil er befürchtet, seine Autositze schmut­zig zu machen oder keinen Rettungsdienst alarmiert, begeht eine Rechtspflichtverlet­zung und kann strafrechtlich wegen unter­lassener Hilfeleistung angeklagt werden. Zudem kann Sie das Unfallopfer zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagen.

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