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Fährt man in den Urlaub, ist es gut zu wissen, wenn jemand in der Wohnung nach dem Rechten sieht. Blumen gießen, die Fische füttern oder regelmäßig lüften – leisten Nachbarn oder Freunde solche unentgeltlichen Hilfeleistungen, beruhen diese meist auf Gegenseitigkeit. Anderen zu helfen und zu wissen, dass einem bei Bedarf vielleicht auch selbst geholfen wird, ist einfach ein schönes Gefühl. Weniger schön, wenn dabei ein Schaden entsteht, den man in der Versicherungssprache als Gefälligkeitsschaden bezeichnet.
Von einem Gefälligkeitsschaden spricht man, wenn ein Schaden in einem unentgeltlichen Rahmen aus einer Gefälligkeit heraus entstanden ist – zum Beispiel bei einem Freundschaftsdienst.
Von einem Gefälligkeitsschaden spricht man, wenn ein Schaden in einem unentgeltlichen Rahmen aus einer Gefälligkeit heraus entstanden ist – zum Beispiel bei einem Freundschaftsdienst.
Gerade bei Freundschaftsdiensten sind Haftungsfragen eine heikle Angelegenheit. Das Gesetz schreibt vor: Jeder, der einem anderen einen Schaden zufügt, kann dafür haftbar gemacht werden und ist schadensersatzpflichtig.
Ergeben die konkreten Umstände des Einzelfalles, dass der Schadensverursacher nicht haften muss, so leistet auch die Privathaftpflichtversicherung nicht. Hier kommt die sogenannte „Gefälligkeitsklausel“ zu tragen. Der Versicherer sagt zu, auch solche Schäden zu regulieren, für die der Schadensverursacher (Versicherungsnehmer) nicht haftbar ist, sofern der Versicherungsnehmer dies wünscht.
Eine leistungsstarke Haftpflichtversicherung kommt in der Regel für Schadensersatzansprüche bei leicht und grob fahrlässig verschuldeten Sach-, Personen- und Vermögensschäden auf. Dies gilt auch, wenn der Schaden im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses verursacht wurde.
Sofern Sie für einen Gefälligkeitsschaden haftbar gemacht werden können, springt Ihre Haftpflichtversicherung im Normalfall ein. Aber was ist, wenn Sie aus moralischen Gründen einen Schaden ersetzen wollen, für den Sie eigentlich gar nicht haften müssen? In solchen Fällen übernimmt die Privathaftpflicht den Schadensersatz nur, wenn
Wenn Sie einen Schaden ersetzen sollen, den Sie gar nicht verursacht haben, hilft Ihnen die Versicherung notfalls bis vor Gericht.
Da kein Mensch vor einem Missgeschick gefeit ist, sollte jeder eine private Haftpflichtversicherung abschließen – auch wenn es dazu bisher keine gesetzliche Pflicht gibt. Dazu raten auch die Experten der Stiftung Warentest (Finanztest: Ausgabe 12/2014). Sie können sich dadurch in jedem Fall viel Ärger ersparen und stellen bei einem Gefälligkeitsschaden nicht unnötig Ihre Freundschaft auf die Probe.
Bei der Absicherung von Gefälligkeitsschäden durch eine Privathaftpflicht sollten Sie auf folgende Punkte besonders achten:
Wer aus Gefälligkeit einem anderen hilft, kann durch einen stillschweigenden Haftungsausschluss vor Schadensersatzansprüchen bei leicht fahrlässigen Schäden geschützt werden. Bei dem Haftungsausschluss ist davon auszugehen, dass beide Parteien stillschweigend die Vereinbarung getroffen haben, dass der Schadensverursacher bei einem leicht fahrlässigen Gefälligkeitsschaden nicht haften muss. Hiermit soll sichergestellt werden, dass der Helfer keine Nachteile durch seine Hilfsbereitschaft erleidet.
Der Haftungsausschluss ist jedoch nur von Bedeutung, wenn der Schadensverursacher keine Privathaftpflicht besitzt oder keine Haftpflicht hat, die im Schadensfall einspringt.
Der stillschweigende Haftungsausschluss gilt also nur, wenn
Der zweite Punkt ist etwas problematisch, da der Grat zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit sehr schmal ist und sich in § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuch nur folgende, allgemeine Definition findet: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt.”
Der Stillschweigende Haftungsausschluss schützt Sie jedoch nicht zu 100 Prozent vor Schadensersatzansprüchen. Die folgenden Urteile machen deutlich, dass der Geltungsgrad des Haftungsausschlusses nicht klar definiert ist.
Wissenswert: Anders als beispielsweise bei einer Kaskoversicherung können bei der Haftpflichtversicherung Leistungen nicht gekürzt werden, wenn der Versicherte durch sein grob fahrlässiges Verhalten einen Schaden mitverschuldet hat (Quotelung). Ob ein stillschweigender Haftungsausschluss vorliegt, entscheiden letztlich die Gerichte. Zudem findet der stillschweigende Haftungsausschluss keine Anwendung, wenn der hilfsbedürftige Freund seinen Helfern versehentlich einen Schaden zufügt. Solche Haftungsfälle sollten im Vorfeld explizit geklärt werden beziehungsweise sowohl vom Helfer als auch vom Hilfsbedürftigen durch eine Privathaftpflicht abgesichert werden. Folgende Fallbeispiele verdeutlichen, dass sich freiwillige Helfer auf dünnem Eis bewegen.
Ein Elektroinstallateur montierte auf Bitten einer Vermieterin im Eingangsbereich eines Hauses unentgeltlich eine Lampe. Aufgrund einer falschen Verkabelung erlitt ein Arbeiter bei Fassadenarbeiten einen Stromschlag, was zu einer hundertprozentigen Behinderung und Pflegebedürftigkeit führte. In dem Fall ging es um einen Streitwert von rund 1,2 Millionen Euro.
Urteil: Das OLG Koblenz stellte zwar fest, dass der Monteur leicht fahrlässig gehandelt hatte, jedoch könne in diesem Fall die Haftung wegen des Gefährdungspotenzials von Elektroarbeiten nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten beschränkt bleiben. Deshalb wurde auch der stillschweigende Haftungsausschluss nicht angewendet und der Monteur prinzipiell haftbar gemacht (Az. 5 U 311/12). Die Auftraggeberin könne für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden, da sie auf eine fachmännische Installation vertrauen durfte.
Ein Mann half seinem Nachbarn mit einem Minibagger bei Grundstücksarbeiten und verletzte ihn dabei tödlich.
Urteil: Das OLG Stuttgart sprach den freiwilligen Helfer auf Basis des stillschweigenden Haftungsausschlusses frei (Az: 13 U 223/07). In diesem Fall ging das Gericht von einer leichten Fahrlässigkeit aus, was keine Schadensersatzpflicht begründete.
Ein Mann half seinem Freund bei der Reparatur seines Motorrads und verletzte dabei versehentlich dessen Auge so schlimm, dass es erblindete. Daraufhin kam es zum Prozess.
Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz legte seinem Urteil keinen stillschweigenden Haftungsausschluss zugrunde und verurteilte den Helfer zu 20.000 DM Schadensersatz (Az: 1 U 1067/98). Für das Gericht spielte es dabei keine Rolle, ob einfach oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Die Richter werteten den Fall schlicht als Körperverletzung, für die ein Schadensersatz zu zahlen sei.
Um sich solide gegen Schadensersatzansprüche durch Gefälligkeitsdienste abzusichern, gibt es im Grunde nur zwei Möglichkeiten:
Von vorneherein schriftlich einen Haftungsausschluss vereinbaren.
Eine private Haftpflichtversicherung abschließen, die Gefälligkeitsschäden abdeckt.
Im Folgenden wird jedoch deutlich, dass die erste Option – ebenso wie der stillschweigende Haftungsausschluss –, im Vergleich zur privaten Haftpflichtversicherung eine Lücke im Haftpflichtschutz aufweist, die Sie teuer zu stehen kommen könnte.
Mit unserem Haftpflicht-Rechner können Sie schnell und einfach verschiedene Tarife miteinander vergleichen. Interessiert Sie ein Tarif, können Sie sich über die Funktion „Tarifdetails” einen schnellen Einblick über die wesentlichen Leistungen verschaffen. Ob die gewünschte Versicherung auch Gefälligkeitsdienste absichert, erfahren Sie über den Reiter „Versicherte Personen & Tätigkeiten”.
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