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089 - 24 24 12 55hrv@check24.deRund ein Viertel der Deutschen wurde auf einer Reise schon einmal bestohlen. Wenn Sie Opfer eines Diebstahls im Urlaub werden, greift unter Umständen der Versicherungsschutz Ihrer Hausratversicherung. Dafür ist die integrierte Außenversicherung zuständig. Zum anderen muss der Diebstahl bestimmte Umstände erfüllen, damit die Hausratversicherung leistet.
In diesen Fällen greift die Hausratversicherung:
Damit die Hausratversicherung für gestohlene Sachen im Urlaub aufkommt, muss es sich bei der Tat entweder um Einbruchdiebstahl oder um Raub handeln.
Beispiel Einbruchdiebstahl:
Sie haben Ihre Wertsachen im Hotelzimmer im Safe verstaut. Als Sie von einem Ausflug zurückkommen, finden Sie Zimmer wie Tresor aufgebrochen vor und Ihre Wertsachen fehlen.
Beispiel Raub:
Sie gehen eine Strandpromenade entlang. Plötzlich versucht ein Passant, Ihnen Ihre Handtasche zu entreißen. Sie wehren sich, doch der Räuber ist stärker. Er bringt Sie zu Fall und flüchtet mit der Handtasche.
Raub definiert sich durch Gewaltanwendung beziehungsweise Gewaltandrohung. Fehlt diese Voraussetzung, handelt es sich „nur” um einfachen Diebstahl.
In diesen Fällen greift die Hausratversicherung nicht:
Wenn es sich um einfachen Diebstahl handelt, übernimmt die Hausratversicherung den Schaden nicht – so zum Beispiel, wenn Ihnen Ihre Geldbörse am Strand entwendet oder in einem Restaurant die Handtasche gestohlen wurde.
Auch Trickdiebstahl ist nicht im Schutz der Hausratversicherung inbegriffen. Ein Beispiel ist der sogenannte Betteltrick in Restaurants: Sie werden durch ein Schild des vermeintlichen Bettlers abgelenkt. Während Sie dieses lesen, entwendet der Dieb Wertsachen aus Ihrer Tasche.
Weitere Einschränkungen der Hausratversicherung bei Diebstahl im Urlaub:
In der Regel ist die Höhe der Erstattung durch die Hausratversicherung bei den beschriebenen Schadenszenarien im Urlaub begrenzt. Je nach Tarif kann dieser Betrag unterschiedlich hoch ausfallen.
Wichtig zu wissen ist auch, dass die Außenversicherung der Hausratversicherung in der Regel nur für Aufenthalte von höchstens drei Monaten gilt. Zwar wird der gewöhnliche Urlaub diese Länge wohl kaum erreichen. Wenn Sie aber beispielsweise ein sogenanntes Sabbatical nehmen, sind die rund 90 Tage schnell erreicht.
Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten. Denn es kommt ganz darauf an, in welchem Land Sie Urlaub machen. In Deutschland beispielsweise ist gemäß § 701 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt, dass der Hotelier der jeweiligen Unterkunft für sogenannte „eingebrachte Sachen” haften muss.
Beispiele hierfür sind:
Wird Ihr Hab und Gut im Hotel beschädigt oder zerstört, müssen Sie dies der Hotelleitung unverzüglich mitteilen. Sonst erlischt Ihr Haftungsanspruch. Und: Die Haftung ist in der Regel auf einen festen Betrag begrenzt.
Haftungshöchstgrenze:
Hat der Gastwirt oder einer seiner Angestellten Schuld am Verlust, ist die Haftung unbegrenzt. Ebenso, wenn Sie Ihm Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten zur Aufbewahrung übergeben haben. Aber: Der Wert dieser Dinge darf im Hinblick auf die Größe des Hotels nicht unverhältnismäßig hoch sein.
Reisen Sie mit dem Auto an, sind Habseligkeiten, die Sie im Auto aufbewahren, von der Haftung ausgeschlossen – ebenso, wenn Sie Ihr Haustier mitbringen und dieses Schaden nimmt oder gestohlen wird.
Innerhalb Europas sieht die Gesetzeslage ähnlich aus. Jedoch ist es ratsam, sich über die Regelungen des jeweiligen Urlaubslandes zu informieren, um ganz sicher zu gehen. Außerhalb Europas gelten die Gesetze des entsprechenden Landes – meist besteht hier kein Haftungsanspruch.
Selbst der vorsichtigste Mensch kann einmal unachtsam sein. Deshalb ist es wichtig, dass Sie im Ernstfall die richtigen Schritte einleiten, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Seien Sie bei der Stehlgutliste genau und ehrlich. Sie riskieren sonst nicht nur Ihren Versicherungsschutz, sondern müssen auch mit einer Strafanzeige rechnen.
Am besten speichern Sie noch vor dem Urlaub vorhandene Rechnungen und Fotos von wichtigen Gegenständen, die Sie mitnehmen, im kostenlosen CHECK24-Photosafe in Ihrem Kundenkonto ab. Dann haben Sie im Fall der Fälle alle relevanten Dokumente direkt zur Hand und beschleunigen die Schadensabwicklung.
Besitzen Sie eine eigene Ferienwohnung und möchten die Einrichtung versichern? Dann benötigen Sie in der Regel eine eigene Hausratversicherung. Manche Versicherer bieten auch an, das Ferienhaus gegen einen Aufpreis in einen bereits bestehenden Versicherungsvertrag aufzunehmen. Aber: Bargeld, Wertsachen und dergleichen sind hier nicht versichert.
Der Versicherungsschutz für ein Ferienhaus ist in der Regel teurer als für ihr reguläres Heim. Da es über einen längeren Zeitraum im Jahr unbewohnt ist, besteht auch ein höheres Risiko für einen Einbruch und auch andere versicherte Schäden, wie beispielsweise ein Rohrbruch, werden normalerweise erst viel später bemerkt.
Wenn Sie die Ferienwohnung/das Ferienhaus lediglich mieten, gelten dieselben Bedingungen wie oben bereits erläutert.
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