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Gefahrerhöhung

Bei der Gefahrerhöhung handelt es sich um Umstände, die das Risiko eines Versicherungsfalls nach Abschluss des Versicherungsvertrags erhöhen. Sofern Änderungen am Wohngebäude oder am Hausrat stattfinden, ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, diese umgehend der Versicherung mitzuteilen. Laut §23 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherungsnehmer den Versicherer über eine solche Gefahrerhöhung umgehend aufzuklären.

Gefahrerhöhung Hausratversicherung

Bestimmte Änderungen können dazu führen, dass die Gefahr von Versicherungsfällen steigt. In Bezug auf die Hausratversicherung stellen folgende Änderungen eine Gefahrerhöhung dar:

  • deutliche Wohnraumvergrößerung
  • Baugerüst am Haus (erhöhtes Einbruchsrisiko)
  • Umwandlung von Wohnraum in Gewerberaum
  • Entfernung einer Alarmanlage

Als Versicherungsnehmer sollten Sie Änderungen, die eine Gefahrerhöhung im Sinne der Hausratversicherung bedeuten, stets Ihrem Versicherer mitteilen. Andernfalls kann es dazu führen, dass Leistungen im Versicherungsfall gekürzt oder sogar gestrichen werden.

Gefahrerhöhung Wohngebäudeversicherung

Auch bei einer Wohngebäudeversicherung spielt die Gefahrerhöhung eine wichtige Rolle. Steigt auch hier das Risiko eines Versicherungsfalls durch Änderungen, sind diese ebenfalls dem Versicherer mitzuteilen. Folgende Änderungen stellen eine Gefahrerhöhung dar:

  • leerstehende (Teil-)Gebäude
  • Baumaßnahmen, durch die das Dach ganz oder teilweise entfernt wird
  • Baumaßnahmen, durch die das Gebäude überwiegend unbenutzbar wird
  • Gewerbebetriebe, die sich im Wohngebäude ansiedeln

Nehmen Sie als Versicherungsnehmer Änderungen am Wohngebäude vor, sollten Sie diese Ihrem Versicherer kommunizieren, damit die Gefahrerhöhung im Tarif aufgenommen werden kann.

Kündigung und Leistung

In §24 VVG ff. ist geregelt, dass Versicherungsgesellschaften bei einer nachträglichen Erhöhung des Risikos den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen dürfen. Ferner haben sie die Möglichkeit, die Prämie um bis zu zehn Prozent zu erhöhen. Wird diese Grenze überschritten, eröffnet dies dem Versicherungsnehmer wiederum ein Kündigungsrecht.

Tritt nach einer Gefahrerhöhung ein Schadensfall ein, kann der Versicherer nach §26 VVG die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer die Erhöhung der Gefahr verschwiegen hat. Bei grober Fahrlässigkeit darf zumindest die Leistung gekürzt werden. Hat der Versicherungsfall jedoch nichts mit der Gefahrerhöhung oder des Umfangs der Leistungspflicht zu tun, muss die Hausratversicherung zahlen.

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