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Nach einem Versicherungsfall müssen zerstörte Gegenstände von der Hausratversicherung erstattet werden. In solchen Fällen muss laut A 14.1.1 der Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2022) der Wiederbeschaffungswert von Gegenständen in neuwertigem Zustand ersetzt werden. Somit wird also der Neuwert als Wiederbeschaffungspreis angesetzt.
In A 14.1.2 VHB 2010 wird bei Kunstgegenständen allerdings der Wiederbeschaffungspreis von Gegenständen gleicher Art und Güte angesetzt. Hier ist also nicht der Neuwert, sondern der Wiederbeschaffungswert im aktuellen Zustand gemeint. Dies zeigt die mehrdeutige Verwendung des Begriffs eindeutig auf.
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