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Die Hundeverordnung des Bundeslandes Baden-Württemberg ist unter dem Namen „Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde” im Jahr 2000 in Kraft getreten. Eine dazugehörige Verwaltungsvorschrift mit näheren Erklärungen zu Begriffen und Vorschriften des Gesetzestextes wurde 2003 vom Innenministerium und dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum veröffentlicht.
Im Fokus der baden-württembergischen Hundeverordnung stehen ausschließlich Kampfhunde und sogenannte gefährliche Hunde. Für Besitzer dieser Rassen ist der Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht verpflichtend.
Aber auch für Halter aller anderen Hunderassen empfiehlt sich eine Hundehaftpflichtversicherung, selbst, wenn keine Versicherungspflicht besteht. Denn auch prinzipiell ungefährliche Hunde können Schäden an Personen und Gegenständen verursachen. Der Halter haftet per Gesetz in voller Höhe für mögliche Schadenssummen.
Gemäß dem Hundegesetz in Baden-Württemberg gelten solche Hunde als Listenhunde bzw. Kampfhunde, die gegenüber Menschen oder anderen Tieren aggressiv und gefährlich werden können. Ursächlich hierfür können rassespezifische Merkmale, Zucht oder eine bestimmte Haltung und Ausbildung sein.
Dies trifft auf folgende Hunderassen zu:
Auch kann die Eigenschaft als Listenhund im Einzelfall - nämlich bei Anhaltspunkten auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit - weiteren Rassen oder deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden zugesprochen werden. Zu diesen zählen:
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Ob ein Hund in diesem Sinne tatsächlich als Kampfhund anzusehen ist, wird durch eine Verhaltensprüfung festgestellt. Zuständig dafür ist das jeweilige Bürgermeisteramt beziehungsweise das Landratsamt.
Der Haltung eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, muss die Ortspolizeibehörde zustimmen. Die Erlaubnis wird zudem nur erteilt, wenn unter anderem auch der Nachweis einer bestehenden Hundehaftpflichtversicherung erbracht wurde.
Als gefährlich gelten in der Hundeverordnung Baden-Württembergs Hunde, die ihrer Rasse nach zwar keine Kampfhunde sind, aber aufgrund ihres Verhaltens eine Gefahr für Mensch und Tier darstellen könnten.
Demnach sind Hunde gefährlich, wenn sie
Kampfhunde und als gefährlich geltende Hunde dürfen laut dem Hundegesetz in Baden-Württemberg in der Öffentlichkeit nur solchen Personen überlassen werden, die den Hund zuverlässig und sicher führen können. Hierfür muss der Halter - oder die von ihm beauftragte Person - volljährig sein. Eine weitere Voraussetzung ist die körperliche Fähigkeit, das Tier zu führen. Auch die notwendige Sachkenntnis wird überprüft (etwa durch den Erwerb eines Hundeführerscheins).
Ab einem Alter von sechs Monaten müssen Kampfhunde, deren Kreuzungen sowie als gefährlich eingestufte Hunde in der Öffentlichkeit immer angeleint sein und einen Maulkorb tragen. Zudem muss am Halsband eine Kennzeichnung angebracht sein, anhand derer der Halter eindeutig ermittelt werden kann. Gefährliche Hunde müssen noch zusätzlich – beispielsweise über eine Tätowierung im Ohr – gekennzeichnet werden.
Wichtig ist außerdem, dass der Halter oder die von ihm beauftragte Person beim Führen des Hundes eines der folgenden Dokumente bei sich tragen muss:
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