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Hundeverordnung Brandenburg - Regelungen zur Hundehaftpflicht

Wappen BrandenburgDie brandenburgische „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden” schreibt nicht allen Hundehaltern vor, für ihren Vierbeiner eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Für gemäß der Hundehalterverordnung (HundehV) als gefährlich eingestufte Hunde hingegen muss eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich jedoch auch generell, eine Hundehaftpflicht abzuschließen, da sie den Hundehalter gegen viele Schadensrisiken absichert.

Listenhunde und gefährliche Hunde

Die Hundehalterverordnung (HundehV) in Brandenburg enthält zahlreiche Regelungen bezüglich des Haltens und Führens von gefährlichen Hunden. In § 8 Absatz (1) Nr. 1 bis 4 sind Kriterien genannt, wann ein Hund als gefährlich gilt. So gelten Hunde, die aufgrund rassespezifischer Merkmale, Ausbildung, Abrichtung und Zucht über das natürliche Maß hinaus aggressiv, bissig und kampfbereit sind, als gefährlich. Auch wenn sie wiederholt Menschen oder Tiere gefährdet oder gebissen haben.

Im zweiten Absatz der HundehV sind folgende Hunderassen aufgeführt, die prinzipiell als gefährlich gelten (dies gilt auch, wenn die Tiere untereinander oder mit anderen Rassen gekreuzt werden):

 

Info: Das Halten dieser Hunderassen ist in Brandenburg prinzipiell verboten! Auch dürfen Hundebesitzer, die nur zu Besuch sind, diese Hunde nicht mitführen.

Im dritten Absatz hat der Gesetzgeber Rassen und Gruppen von Hunden aufgelistet, die so lange als gefährlich gelten, bis der Hundehalter der zuständigen Behörde durch ein sogenanntes Negativzeugnis bestätigt, dass der Hunde keine gesteigerte „Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist”.

Bei folgenden Hunderassen wird eine Gefährlichkeit vermutet:

  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

 

Wichtig: Wer sich einen der aufgelisteten Hunde zulegen möchte, der benötigt hierfür eine behördliche Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn

  • der Antragssteller das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • einen Sachkundenachweis (oft auch Hundeführerschein genannt) gemäß § 11 erbringen kann,
  • zuverlässig im Sinne des § 12 ist, und
  • das Tier für Leib und Leben von Menschen und Tieren keine Gefahr darstellt.

Weitere Bedingungen, Pflichten und Ausnahmeregelungen bezüglich des Führens und Haltens von (gefährlichen) Hunden sind der HundehV Brandenburg zu entnehmen.

Weitere wichtige Aspekte des brandenburgischen Hundegesetzes

Generell sind Hunde so zu halten, dass sie aus dem abgesicherten Grundstück beziehungsweise der abgesicherten Wohnung des Halters (befriedetes Besitztum) nicht gegen den Willen des Hundehalters entweichen können. Führt der Halter seinen Hund außerhalb Gassi, dann muss er diesem ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters anlegen. Zudem müssen Hunde an bestimmten Orten an der Leine geführt werden - beispielsweise bei öffentlichen Versammlungen sowie in Park-, Garten- und Grünanlagen. Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Mindestgewicht von 20 kg müssen sich bei der zuständigen Ordnungsbehörde melden. Der Vierbeiner muss mit einem speziellen Chip gekennzeichnet sein. Außerdem muss der Halter nachweisen, dass er selbst im Sinne der HundehV zuverlässig ist.

Wer gegen die Hundehalterverordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Strafe. In manchen Fällen drohen auch die Einziehung des Hundes durch die zuständige Behörde und eine Leistungskürzung durch den Versicherer - beispielsweise wenn bei einem Unfall ein Mitverschulden durch den Halter vorliegt. Deshalb ist es Hundehaltern dringend zu empfehlen, die HundehV zu studieren, um mögliche Bußgelder oder sonstige Strafen zu vermeiden.

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