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Jede Person, die in Hamburg einen Hund hält, ist gesetzlich dazu verpflichtet, für das Tier eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. In § 12 des Hamburger Hundegesetzes (HundeG) wird die allgemeine und ausnahmslose Versicherungspflicht ausgeführt. Darin ist genau nachzulesen, welchen Anforderungen eine Tierhalterhaftpflicht genügen muss.
Die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Euro betragen. Der Versicherungsschutz muss Personen- und sonstige Schäden beinhalten und die Haftung des Hundehalters gemäß § 833 des Bürgerlichen Gesetzesbuches abdecken. Zudem kann sie ohne oder mit einer Selbstbeteiligung in maximaler Höhe von 500 Euro abgeschlossen werden.
In Hamburg muss nicht nur jeder Hundeeigentümer eine Hundehalterhaftpflicht abschließen, sondern sein Tier auch per Mikrochip kennzeichnen. Zudem sind Hundehalter unter anderem dazu verpflichtet, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass durch sie keine Lebewesen und Sachen gefährdet werden. Wer mit seinem Tier außerhalb des eigenen gesicherten Grundstücks beziehungsweise der Wohnung spazieren geht, muss es anleinen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Anleinpflicht zu befreien.
Hierfür ist es beispielsweise erforderlich, der zuständigen Behörde den Nachweis einer bestandenen Gehorsamkeitsprüfung vorzulegen. Das Gesetz enthält noch eine Reihe weiterer Ausnahmeregelungen, Anzeige- und Mitteilungspflichten, allen voran, was die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden (auch Listen- oder Kampfhunde genannt) betrifft.
Im zweiten Paragraph des Hamburgischen Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden findet man Definitionen und Differenzierungen, was die Haltung gefährlicher Hunde betrifft. Im ersten Absatz sind Gruppen und Rassen von Hunden aufgeführt, bei denen eine Eigenschaft als gefährlicher Hund stets vermutet wird. Hierzu gehören:
Der zweite Absatz enthält Kriterien, nach denen beurteilt wird, ob ein Hund ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegenüber Menschen und Tieren aufweist. Ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt, gilt der Hund als gefährlich:
Im dritten Absatz wiederum sind Hunderassen aufgeführt, bei denen eine Gefährlichkeit vermutet wird, solange der zuständigen Behörde kein Nachweis vorgelegt wird, dass der Hund ungefährlich ist.
Rechte und Pflichten, die diese gelisteten Hunderassen und betreffen, gelten auch für Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen. Wer in Hamburg einen dieser Listenhunde halten möchte, muss unter anderem eine bestandene Gehorsamkeitsprüfung und/oder einen Wesenstest vorweisen können. Zudem müssen diese Tiere durch einen Mikrochip gekennzeichnet werden und operativ kastriert sein.
Es wird dringend empfohlen, sich über die Hundehalterpflichten Hamburgs zu informieren. Jeder, der seinen Pflichten nachkommt, muss weder befürchten, ein Bußgeld zu bezahlen, noch in bestimmten Fällen den Versicherungsschutz seiner Hundehaftpflicht zu verlieren. Letzteres kann passieren, wenn dem Halter im Falle eines Schadens eine Mitschuld nachgewiesen werden kann.
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