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Ungewollter Deckakt

Der sogenannte „ungewollte Deckakt“ bezeichnet den Sachverhalt, dass ein Rüde eine Hündin ohne die Erlaubnis ihres Besitzers deckt. Für die Schäden, die aufgrund der daraus resultierenden Trächtigkeit entstehen können, muss der Besitzer des Rüden per Gesetz aufkommen.

Besagte Deckschäden können beispielsweise die Kosten für die Abtreibung oder die Aufzucht der unerwünschten Welpen umfassen. Ebenso zählt auch der vorübergehende Zuchtausfall einer trächtigen Hündin zu den möglichen Folgeschäden.

Um als Besitzer eines nicht kastrierten Rüden nach einem „ungewollten Deckakt“ die Schadensansprüche des geschädigten Besitzers der Hündin nicht selbst begleichen zu müssen, ist der Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht ratsam. Der „ungewollte Deckakt“ und seine Folgekosten sind üblicherweise im Versicherungsschutz der Hundehaftpflichtversicherung mit inbegriffen.

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