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Hundehalter in Mecklenburg-Vorpommern sind gesetzlich nicht verpflichtet, für ihren Hund eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Doch auch wenn die Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundeverordnung/HundehVO M-V) keine allgemeine Versicherungspflicht enthält, ist es dennoch sinnvoll, eine Hundehaftpflicht abzuschließen. Schließlich haftet jeder Hundebesitzer für Schäden, die sein Vierbeiner verursacht hat.
Eine Hundehalterhaftpflicht deckt Vermögens-, Sach- und Personenschäden in Millionenhöhe ab und kostet meist nur wenige Euro pro Monat. Um hinsichtlich des Versicherungsschutzes stets auf der sicheren Seite zu sein, sollten Hundebesitzer sich an die Pflichten halten, die ihnen ihre Versicherung und der Gesetzgeber auferlegt haben. So riskiert man im Falle eines Schadens weder seinen Leistungsanspruch noch ein Bußgeld.
Die HundehVO M-V beinhaltet eine Vielzahl von Hundehalterpflichten. Beispielsweise muss man als Hundehalter in Mecklenburg-Vorpommern körperlich und geistig dazu in der Lage sein, einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums so zu führen, dass er für nichts und niemanden eine Gefahr ist.
Info: Unter einem befriedeten Besitztum versteht man das durch einen Zaun gesicherte Grundstück des Hundehalters beziehungsweise dessen Wohnung.
An Orten, die von vielen Menschen besucht werden, müssen Hunde angeleint werden. Wer die Vorschriften nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die zur Zahlung eines Bußgeldes führen kann.
Zudem riskieren Hundehalter, die eine Tierhalterhaftpflicht abgeschlossen haben und ihren Pflichten nicht nachkommen, ihren Versicherungsschutz. In Deutschland haftet nämlich nicht nur jede Person für durch sie verursachte Schäden, sondern ist auch dazu verpflichtet, Schäden zu vermeiden und zu mindern. Wer zum Beispiel die gesetzlich vorgeschriebene Leinenpflicht missachtet, trägt im Schadensfall unter Umständen eine Mitschuld. Vor allem Personen, die laut HundehVO M-V einen gefährlichen Hund halten, müssen diverse Hundehalterpflichten einhalten.
Wer nichtgewerbsmäßig einen als gefährlich eingestuften Hund züchtet, benötigt hierfür ausdrücklich eine behördliche Erlaubnis. Hunde gelten in Mecklenburg-Vorpommern als gefährlich, wenn diese
Liegen Zweifel an der Gefährlichkeit eines Hundes vor, kann die örtliche Ordnungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. Der zuständige Amtstierarzt muss hierzu gehört werden.
Zudem sind in der HundehVO M-V einige Rassen und Gruppen aufgeführt, bei denen vermutet wird, dass sie im Sinne von § 1 gefährlich sind. Die Vermutung gilt auch, wenn die Tiere untereinander oder mit anderen Hunderassen gekreuzt wurden. Zu diesen zählen folgende:
Im Einzelfall können Hundehalter, die einen solchen Hund besitzen, bei der zuständigen Ordnungsbehörde (durch eine Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes) einen Antrag stellen, das Tier als nicht gefährlich einzustufen. Sollte der Arzt dem Vierbeiner attestieren, ungefährlich zu sein, erteilt die zuständige Behörde eine Haltererlaubnis.
Gefährliche Hunde müssen im öffentlichen Raum immer angeleint werden und dürfen Kinderspielplätze, Badestellen oder Liegeplätze für Menschen nicht betreten. Jede Person darf nicht mehr als einen gefährlichen Hund halten. Zudem muss diese Person
Wer sich einen gefährlichen Hund - oftmals auch als Listen- oder Kampfhund bekannt - anschaffen will, sollte die Hundeverordnung sorgfältig prüfen, um alle Pflichten einhalten zu können. So riskiert man weder ein Bußgeld noch den Versicherungsschutz.
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