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Das vom Landtag beschlossene „Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen” ist Ende 2002 in Kraft getreten. Eine dazugehörige Verwaltungsvorschrift mit zusätzlichen Erläuterungen zum Gesetzestext wurde ein Jahr später herausgegeben.
Für die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden ist eine bestehende Hundehalterhaftpflichtversicherung Pflicht. Die nordrhein-westfälische Hundeverordnung schreibt vor, dass dabei Personenschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 500.000 Euro abgedeckt sein müssen. Für Sach- und Vermögensschäden sieht der Gesetzgeber eine Mindestdeckungssumme von jeweils 250.000 Euro vor.
Auch für die Haltung von großen Hunden ist in Nordrhein-Westfalen der Abschluss einer Hundehaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben - in diesem Fall allerdings ohne festgesetzte Mindestversicherungssummen.
Folgende Rassen und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten in Nordrhein-Westfalen als gefährliche Hunde:
Im Einzelfall können Hunde außerdem als gefährlich eingestuft werden,
Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Neben dem Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht sind weitere Voraussetzungen:
Beim Führen von gefährlichen Hunden in der Öffentlichkeit muss der Besitzer - oder die zur Führung beauftragte Person - die Erlaubnis zur Haltung im Original oder in Kopie bei sich tragen. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen. Neben der allgemein geltenden Leinenpflicht müssen gefährliche Hunde in der Öffentlichkeit zusätzlich einen Maulkorb tragen.
Nachweise der Zuverlässigkeit und Sachkunde sind außerdem für den Umgang mit folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden notwendig:
Im Gegensatz zu den Hundeverordnungen verschiedener anderer Bundesländer fällt im nordrhein-westfälischen Hundegesetz der Begriff Kampfhund nicht. Somit wird auch nicht zwischen Kampfhunden und gefährlichen Hunden unterschieden.
Wer einen großen Hund halten will, muss dies der zuständigen Behörde melden. Große Hunde sind in NRW alle Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern aufweisen oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreichen.
Für die Haltung eines großen Hundes sind eine entsprechende erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung sowie ein Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit durch ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich, die der zuständigen Behörde bestätigt werden müssen. Zudem muss der Hund mit einem Mikrochip fälschungssicher gekennzeichnet sein. Eine weitere Voraussetzung ist der Nachweis einer bestehenden Hundehaftpflichtversicherung.
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