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Hundeverordnung Saarland - Regelungen zur Hundehaftpflicht

Wappen SaarlandIm Saarland gibt es eine Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. Diese sieht unter anderem vor, dass Halter von Hunden, die als gefährlich eingestuft werden, eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen müssen. Eine allgemeine Versicherungspflicht besteht nicht. Dennoch ist auch für Personen, die keinen gefährlichen Hund besitzen, der Abschluss einer Hundehaftpflicht durchaus sinnvoll.

Schließlich haftet jeder Hundehalter für Schäden, die das Tier verursacht. Im Falle eines Sach- und Personenschadens können Schadenersatzleistungen schnell existenzbedrohliche Größenordnungen annehmen. Eine Haftpflichtversicherung für Hunde kann solche Schadensarten sowie Vermögensschäden in Millionenhöhe abdecken. Eine Police ist bereits gegen eine geringe monatliche Beitragszahlung zu haben.

Listenhunde und gefährliche Hunde

Gemäß Paragraph 1 der Polizeiverordnung sind Hunde gefährlich, wenn sie

  • bereits zugebissen haben,
  • in gefahrdrohender und aggressiver Weise Tiere oder Menschen angesprungen haben,
  • auf Schärfe, Angriffslust oder andere in der Wirkung gleiche Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.

Bestehen Zweifel an der Gefährlichkeit, hat die zuständige Behörde das Recht, prüfen zu lassen, ob das Tier diese Kriterien erfüllt oder nicht. Wird der Hund als gefährlich eingestuft, benötigt man zur Haltung eine spezielle behördliche Erlaubnis. Diese erhalten Personen nur, wenn sie diverse Anforderungen erfüllen und Nachweise erbringen. Beispielsweise muss man das 18. Lebensjahr vollendet haben, im gesetzlichen Sinne zuverlässig sein und eine bestandene Sachkundeprüfung – etwa einen Hundeführerschein – vorweisen können. Der Erlaubnisvorbehalt aus § 2 der Verordnung gilt auch für spezielle Hunderassen, die in § 6 aufgeführt sind. Der Paragraph enthält Sondervorschriften für folgende Rassen:

Sollten Besitzer und Ausbilder solcher Rassehunde keinen positiven Wesenstest vorlegen können, benötigen sie eine Erlaubnis gemäß §2. Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen und Vorschriften darüber, wie man einen gefährlichen Hund zu halten hat. Beispielsweise gibt es für bestimmte Situationen und Orte eine Maulkorb- und Leinenpflicht. Solche Regelungen können wiederum für den Versicherungsschutz relevant werden. Daher sollten Hundehalter aus dem Saarland nicht nur ihre Versicherungsbedingungen sondern auch die Polizeiverordnung gut kennen.

Weitere wichtige Aspekte des saarländischen Hundegesetzes

Die saarländische Polizeiverordnung befasst sich ausschließlich mit der Haltung gefährlicher Hunde. Im Saarland gibt es nur eine Pflicht, die für sämtliche Hundehalter gültig ist - die Steuerpflicht. Jeder, Hundebesitzer muss für seinen Vierbeiner eine Hundesteuer entrichten. Für diese Steuer sind in der Regel die Kommunen zuständig.

Info: Entgegen weitläufiger Meinungen gibt es durchaus Versicherungsgesellschaften mit Tarifen zur Tierhalterhaftpflicht, die gefährliche Hunde beziehungsweise Kampfhunde versichern.

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