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Das vom sächsischen Landtag beschlossene „Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden” ist im August 2000 in Kraft getreten und wurde zuletzt im Juli 2008 angepasst.
Im Fokus der sächsischen Hundeverordnung stehen gefährliche Hunde. Alle Rassen, auf die diese Eigenschaft im Sinne des Gesetzestextes nicht zutrifft, werden außen vor gelassen.
Für die Haltung von gefährlichen Hunden ist in Sachsen unter anderem der Nachweis einer bestehenden Tierhalterhaftpflicht erforderlich. Im Gegensatz zu den Hundeverordnungen verschiedener anderer Bundesländer sind hier jedoch keine bestimmten Mindestdeckungssummen vorgeschrieben. Es empfiehlt sich aber auch für Besitzer von Hunden, für die der Abschluss einer solchen Versicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, über eine leistungsstarke Hundehaftpflicht zu verfügen.
Denn jeder Hundehalter muss per Gesetz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufkommen, die der tierische Freund verursacht - und das kann schnell teuer und schlimmstenfalls existenzbedrohend werden. Eine Hundehaftpflichtversicherung kommt für Haftpflichtschäden bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme auf.
Wer in Sachsen einen sogenannten gefährlichen Hund halten will, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde. Neben dem Nachweis einer bestehenden Hundehalterhaftpflicht müssen hierfür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Wer in Sachsen einen gefährlichen Hund hält, muss dies an den Zugängen zu seinem Haus oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich machen.
Gefährliche Hunde müssen in der Öffentlichkeit angeleint sein und einen Maulkorb tragen. Sie dürfen weder auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Schwimmbäder mitgenommen werden.
Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes an öffentlichen Orten nur Personen überlassen, die ihrem Alter sowie ihrer körperlichen und geistigen Verfassung nach dazu in der Lage sind. Das gleichzeitige Führen mehrerer gefährlicher Hunde durch eine einzige Person ist untersagt.
Zudem sind die einzelnen Gemeinden gemäß dem sächsischen Hundegesetz dazu angehalten, für gefährliche Hunde Abgaben entsprechend dem kommunalen Satzungsrecht zu erheben.
Laut der sächsischen Hundeverordnung sind Hunde gefährlich, wenn ihre Gefährlichkeit generell vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird. Grundsätzlich immer vermutet wird eine Gefährlichkeit bei Hundegruppen,
sowie
und
Folgende Rassen und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten sind in Sachsen Listenhunde und gelten stets als gefährlich:
Unabhängig von ihrer Rassenzugehörigkeit gelten im Einzelfall Hunde als gefährlich,
Ob ein Hund im Einzelfall tatsächlich gefährlich ist, wird durch die zuständige Kreispolizeibehörde festgestellt.
Im sächsischen Hundegesetz wird, im Gegensatz zu verschiedenen anderen Hundeverordnungen, nicht zwischen gefährlichen Hunden und Kampfhunden differenziert.
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