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Am 1. Januar 2016 ist in Schleswig-Holstein das erneuerte Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) in Kraft getreten. Seitdem gilt ein Versicherungsgebot für jeden Hundehalter. Das bedeutet: Jeder Halter soll für sein Tier eine Hundehaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen.
Info: Nur in begründeten Härtefällen wird eine fehlende Versicherung nicht geahndet. In welchen Fällen eine Ausnahme von der Versicherungspflicht möglich ist, erfahren Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde.
Wichtig: Für „gefährliche Hunde“ gibt es keine härtefallbedingten Ausnahmen. Jeder Halter eines gefährlichen Hundes muss zwingend eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen.
In Schleswig-Holstein gibt es keine Listenhunde. Ob ein Hund als gefährlich eingestuft wird, hängt nicht von seiner Rasse, sondern von seinem Verhalten ab. Das Hundegesetz von Schleswig-Holstein enthält Kriterien, nach denen die Behörden beurteilen, ob ein Hund für die Allgemeinheit gefährlich ist oder nicht. Gemäß § 7 HundeG kann ein Hund als gefährlich eingestuft werden, wenn er
Wer einen als gefährlich eingestuften Hund weiterhin halten möchte, muss bei der zuständigen Behörde (Gemeinde oder Amt) eine Erlaubnis beantragen. Eine Erlaubnis wir nur erteilt, wenn der Halter des Hundes
Zudem gelten für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes besondere Pflichten, unter Umständen sogar Maulkorb- und Leinenpflichten. Das Gesetz enthält aber verschiedene Ausnahmeregelungen. So kann der Hundehalter beispielsweise nach zwei Jahren eine Rücknahme der Einstufung beantragen. Hierfür muss der Hund einen sogenannten Wesenstest bestehen.
Durch das neue Hundegesetz werden verschiedene Pflichten für Hundehalter geändert. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst:
Zudem werden durch das neue Hundegesetz alte Pflichten abgeschafft und neue Rechte festgelegt. Für bestimmte Regelungen, die durch das Gefahrenhundegesetz vorgeschrieben waren, gelten Übergangsregelungen (§ 21 HundeG). Die Folgenden sind für Hundehalter besonders wichtig.
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