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Das vom Landtag beschlossene „Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren” ist im Jahr 2011 in Kraft getreten. Der Gesetzestext befasst sich mit gefährlichen Tieren im Allgemeinen und gefährlichen Hunden im Speziellen.
Gemäß dem Gesetz muss jeder Hundebesitzer in Thüringen eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen. Im Regelwerk werden auch explizite Versicherungssummen, die durch die Haftpflicht-Police gedeckt werden müssen, vorgeschrieben. Die Mindestversicherungssumme für Personenschäden muss 500.000 Euro betragen. Sach- und Vermögensschäden sind mit jeweils mindestens 250.000 Euro abzudecken.
Laut dem thüringischen Hundegesetz dürfen Hunde in der Öffentlichkeit nur von Personen geführt werden, die dazu körperlich in der Lage sind und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Daneben gibt es eine weitere Regelung in der Hundeverordnung, die Besitzer von Hunden aller Rassen in Thüringen betreffen: Jeder Hundehalter ist dazu verpflichtet, seinen Vierbeiner beim Tierarzt auf eigene Kosten mit einem fälschungssicheren, elektronisch lesbaren Mikrochip kennzeichnen zu lassen und dies auch der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Seit 2018 gibt es in Thüringen keine Listenhunde mehr. Listenhunde sind Hunde, die per Gesetz nur aufgrund ihrer Rasse als gefährlich eingestuft werden. Folgende Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden galten von 2011 bis 2018 in Thüringen grundsätzlich als gefährliche Hunde:
Wichtig: Der Thüringer Landtag hat im Januar 2018 die Abschaffung der Rasseliste beschlossen. Thüringen ist damit nach Niedersachsen und Schleswig-Holstein das dritte deutsche Bundesland, das seine Rasseliste in der Hundeverordnung abgeschafft hat.
Die Einstufung als gefährlich oder ungefährlich erfolgt somit nur noch aufgrund des Wesens und Verhaltens eines Hundes. Hunde können als gefährlich eingestuft werden, wenn sie
Wer in Thüringen einen als gefährlich eingestuften Hund halten möchte, benötigt die Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese muss der Halter beim Führen des gefährlichen Hundes in der Öffentlichkeit stets mit sich tragen.
Neben dem Nachweis einer bestehenden Hundehalterhaftpflichtversicherung sind die weiteren Voraussetzungen dafür:
Für gefährliche Hunde gilt in der Öffentlichkeit eine Anlein- sowie Maulkorbpflicht. Der Leinenzwang besteht nicht auf Flächen, die als Hundeauslaufgebiet gekennzeichnet sind, sofern diese eingezäunt sind und eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.
Der Halter eines gefährlichen Hundes muss zudem innerhalb seiner Wohnung respektive seines Hauses dafür Sorge tragen, dass der Hund nicht oder höchstens unter Aufsicht des Halters mit minderjährigen Personen zusammen ist. Außerdem darf eine einzelne Person nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führen.
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