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Wenn nicht der Hundehalter, sondern eine fremde beziehungsweise dritte Person einen Hund betreut, spricht man von einer Fremdhütung. Der Versicherungsschutz einer Hundekrankenversicherung ist jedoch in der Regel auch dann wirksam, wenn der Leistungsfall im Zuge einer Fremdbetreuung eintritt.
Das heißt, ein Leistungsanspruch hängt nicht davon ab, ob der Vierbeiner sich in der Obhut des Hundebesitzers oder eines Fremdhüters befindet. Entscheidend ist, dass die beanspruchte Leistung im Versicherungsschutz enthalten ist. Diesbezüglich gilt es darauf zu achten, ob eine Hundekrankenversicherung mit OP-Schutz oder Vollschutz abgeschlossen wurde.
Im Bereich der Hundehaftpflichtversicherung hingegen spielt die Fremdhütung eine weit wichtigere Rolle. Hier sollten sich Inhaber einer Hundehaftpflicht darüber informieren, ob der Versicherungsschutz auch im Falle einer Fremdhütung wirksam ist.
Ein gewerbsmäßiger Hüter, ist auch ein Fremdhüter – einer der mit der Betreuung von Hunden Geld verdient. In diesem Fall spricht man auch oft von einem Hundesitter.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie über 89 Tarifvarianten der Hundekrankenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung”) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage”) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.