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Im Falle einer Hundekrankenversicherung spielt es keine Rolle, ob der versorgungsbedürftige Hund von seinem Hundehalter oder einem gewerbsmäßigen Hüter betreut wurde. Entscheidet für den Anspruch auf Versicherungsleistungen ist, ob der Versicherungsfall eingetreten ist.
Der Versicherungsvertrag definiert den Versicherungs- beziehungsweise Leistungsfall und enthält die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers. Ist die benötigte Leistung von der Versicherung abgedeckt, übernimmt die Assekuranz die Behandlungskosten bis zur vertraglich vereinbarten Höchstgrenze. Oftmals muss der Versicherte eine Selbstbeteiligung leisten.
Fremdhütung spielt bei der Hundehaftpflichtversicherung eine weit wichtigere Rolle. Stellt Fremdbetreuung bei der Hundehaftpflicht einen Leistungsausschluss dar, hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Eine Person die Hunde gewerbsmäßig hütet, wird oft auch als Hundesitter bezeichnet.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie über 89 Tarifvarianten der Hundekrankenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung”) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage”) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.