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Höchstsatz

In der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) sind den verschiedenen veterinärmedizinischen Behandlungen Gebührensätze zugeordnet. Der Höchstsatz gibt an, wie viel der Behandlungskosten dem Versicherungsnehmer höchstens zurückerstattet werden – den einfachen oder gar zwei- oder dreifachen Gebührensatz.

Sollte eine Behandlung sehr aufwendig sein, kann der Tierarzt nicht nur den einfachen, sondern den zwei- oder dreifachen Gebührensatz abrechnen. In extrem schwierigen Fällen (zum Beispiel Notfällen), kann der Arzt sogar darüber hinausgehen, muss dies jedoch dann rechtfertigen. Die GOT wird vom Gesetzgeber festgelegt.

Hundekrankenversicherungen (HKV) übernehmen in der Regel Behandlungen, die maximal mit dem zwei- oder dreifachen Gebührensatz abgerechnet werden. Die Kostenerstattung hängt jedoch von der Versicherung ab. Prinzipiell deckt eine Hundekrankenversicherung die Kosten für eine ambulante oder stationäre Behandlung.

Zudem kommt es darauf an, ob eine HKV mit OP-Schutz oder Vollschutz abgeschlossen wurde und welcher Tarif gewählt wurde. Zu beachten ist auch, dass es bei der Hundekrankenversicherung eine Wartezeit und in der Regel eine Selbstbeteiligung gibt.

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