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Ungewollter Deckakt

Die Begrifflichkeit „ungewollter Deckakt“ spielt bei Hundeversicherungen eine wichtige Rolle. Ein solcher Deckakt kann für den Besitzer des Rüden unter Umständen teuer werden, denn gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt ein solcher Fall als Sachbeschädigung.

Der Halter des männlichen Hundes steht in einem solchen Fall in der Verantwortung. Das heißt, er haftet für etwaige Folgekosten. Entweder muss er die Kosten für anfallende Tierarztbesuche, die Aufzucht und Betreuung der neugeborenen Hunde oder den Schwangerschaftsabbruch bezahlen.

Hundekrankenversicherungen – ob nun mit OP-Schutz oder Vollschutz – übernehmen in der Regel Kosten, die im Zuge eines ungewollten Deckakts entstehen können nicht. Eine Krankenversicherung für Hunde übernimmt nur notwendige veterinärmedizinische Behandlungen, die in Folge einer Krankheit oder eines Unfalls entstehen.

Zudem beinhaltet eine Hundekrankenversicherung mit Vollschutz meist noch sogenannte Vorsorgeleistungen. Kosten, die durch einen ungewollten Deckakt entstehen, können zwar nicht mit einer Hundekrankenversicherung, aber mit einer Hundehaftpflichtversicherung versichert werden. Welche Leistungen bei einer Hundeversicherung ausgeschlossen sind, hängt vom Versicherungsanbieter ab.

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