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Hundekrankenversicherungen (HKV) werden in der Regel in zwei Versicherungsvarianten angeboten: HKV mit OP-Schutz oder Vollschutz. Der Hunde-OP-Schutz übernimmt in der Regel die Kosten für die operationsvorbereitende Untersuchungen, die notwendige Operation (Tierarzthonorar) und die Nachbehandlung. Die Kosten für eine Nachbehandlung werden jedoch meist nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums übernommen – zum Beispiel 15 Tage. Der Versicherungsschutz greift normalerweise dann, wenn der versicherte Hund im Zuge einer Erkrankung oder eines Unfalls eine operative Behandlung benötigt.
In der Regel gibt es bezüglich der Kostenerstattung eine jährliche Begrenzung seitens der Versicherer. Eine Deckelung der Kostenerstattung und eine Selbstbeteiligung ist normalerweise bei beiden Varianten Vertragsbestandteil. Beim OP-Schutz gehören sogenannte Vorsorgeleistungen in der Regel nicht zum Versicherungsschutz.
Der Vollschutz hingegen enthält die Leistungen des OP-Schutzes und darüber hinaus weitere Versicherungsleistungen – die Vorsorgeleistungen. In den Bereich der Vorsorge fallen bei einer Hundekrankenversicherung mit Vollschutz meistens folgende Behandlungen:
Wartezeiten bei Abschluss berücksichtigen:
Bei den meisten Hundekrankenversicherungen gibt es Wartezeiten. Für veterinärmedizinische Behandlungen, die im Zuge eines Unfalls notwendig werden, entfällt die Wartezeit. Gleiches gilt normalerweise für die Inanspruchnahme von Vorsorgeleistungen. Versicherer übernehmen die Kosten im Bereich der Vorsorge meist nur bis zu einer bestimmten Summe (zum Beispiel 100 Euro pro Jahr).
Sterilisation und Kastration gelten nicht als Vorsorgeleistung und sind in der Regel nicht im Versicherungsschutz einer Hundekrankenversicherung enthalten. Gleiches gilt im Übrigen für Kosten, die im Zusammenhang mit einem ungewollten Deckakt entstehen. Ein solcher Fall kann jedoch mit einer Tierhalterhaftpflicht abgedeckt werden.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie über 89 Tarifvarianten der Hundekrankenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung”) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage”) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.