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Fiktive Abrechnung bei der Schadenregulierung

Autor: Michael Langenwalter | aktualisiert am

Fiktive Abrechnung bei der Schadenregulierung

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie können sich einen Unfallschaden auszahlen lassen.
  • Dieses Vorgehen ohne Reparatur wird fiktive Abrechnung bezeichnet.
  • Das Auto muss der Halter ab dem Unfall noch mindestens 6 Monate weiternutzen.

Nach einem Schaden an Ihrem Auto können Sie sich von der Kfz-Versicherung die Kosten für die Reparatur auszahlen lassen. Dies nennt man „fiktive Schadensabrechnung”.

Der Schaden am Auto wird dabei nicht behoben. Stattdessen fließt Geld von der Versicherung als Ersatzleistung.

Dieses Vorgehen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB im Paragraf 249 festgehalten und findet nicht nur in der Kfz-Versicherung Anwendung:

Paragraf 249 des BGB

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Möglich ist eine fiktive Abrechnung des Schadens in der Kfz-Versicherung:

  • In der Kfz-Haftpflicht (jemand anderes hat den Unfall verursacht)
  • In der Teilkasko und Vollkasko. Hierbei wird eine vereinbarte Selbstbeteiligung fällig. Bei einem Vollkaskoschaden droht zudem eine Hochstufung.

Auto nicht sofort verkaufen

Um die fiktive Schadensregulierung nutzen zu können, muss der Halter das Auto nach dem Unfall meist noch mindestens 6 Monate lang weiter nutzen und kann es erst nach dieser Frist verkaufen.

Michael Langenwalter

Autor:

Michael Langenwalter

Motorjournalist mit den Stationen AC Verlag, Autogazette und BILD. Seit 2015 unser Experte für alle Pkw und die Kfz-Versicherung.

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