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Autor: Sascha Rhode | aktualisiert am
Das Wichtigste in Kürze
Grundsätzlich kann jeder Grüne Kennzeichen bekommen, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Die genauen Vorschriften variieren je nach Bundesland.
Ein Fahrzeug mit einem Grünen Kennzeichen darf nur für dafür vorgesehene Zwecke genutzt werden. Ansonsten begehen Sie Steuerhinterziehung.
Pkw (auch Anhänger) | Lkw (auch Anhänger, Auflieger, Wechselbrücken) | Wohnwagen |
---|---|---|
Traktoren | Stapler | selbstfahrende Arbeits- und Baumaschinen |
Fahrzeuge und Arbeitsgeräte aus Forst- und Landwirtschaft | Fahrzeuge für Winterdienst und Straßenreinigung | Milchfahrzeuge |
Fahrzeuge von Hilfsorganisationen und für den Transport von Hilfsgütern | Zugmaschinen, Wohnwagen und Wohnmobile im Schaustellergewerbe | Rettungsfahrzeuge |
Fahrzeuge für Krankenbeförderung und zum Behindertentransport | Sportanhänger (etwa Pferde- und Bootshänger) |
Für Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen zahlen Sie keine Kfz-Steuer. Außerdem sind sie in Deutschland von der (Lkw)-Maut befreit.
Schritt 1:
Die Grundvoraussetzung für ein Grünes Kennzeichen ist die Steuerbefreiung des Fahrzeuges. Die Kfz-Steuerbefreiung beantragen Sie beim Zoll beziehungsweise beim zuständigen Finanzamt.
Schritt 2:
Mit der Bestätigung der Steuerfreiheit gehen Sie zur Kfz-Zulassungsstelle Ihres Bezirkes.
Dort legen Sie zusätzlich die üblichen Unterlagen vor:
Je nach Sachlage können weitere Dokumente erforderlich sein:
Vertretung | Firma | GbR | Verein |
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Vollmacht des Antragstellers Ausweis des Vertreters | Gewerbeanmeldung oder Auszug Handelsregister Vollmacht und Ausweis des Bevollmächtigten | Gesellschaftsvertrag Vollmacht Erklärung, auf wen Fahrzeug zugelassen wird (von allen Gesellschaftern unterschrieben) | Auszug Vereinsregister Vollmacht und Ausweis des Vereinsvertreters |
Ja, das Fahrzeug muss versichert sein. Die Mindestanforderung der Zulassungsbehörde ist eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung.
Natürlich können Sie darüber hinaus auch einen zusätzlichen Teil- oder Vollkaskoschutz abschließen.
Anhänger
Nicht zulassungspflichtige Anhänger sind von der Versicherungspflicht befreit, am Zugfahrzeug ist der Hänger mitversichert einzeln abgestellt hingegen nicht. Schäden gehen dann zu Lasten des Halters.
Autor:
Sascha Rhode
Seit 2012 unser Experte für die Kfz-Versicherung.
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