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Berechtigte Fahrer in der Kfz-Versicherung

Die berechtigten Fahrer eines versicherten Autos sind im sogenannten Fahrerkreis aufgeführt. Sie dürfen den Pkw fahren und haben bei einem Schaden den vollen Versicherungsschutz.

Fahrer festlegen

Der Versicherungsnehmer des Kfz legt die Fahrer fest. Diese stehen dann im Versicherungsvertrag.

Weitere Fahrer melden

Sie können den Fahrerkreis jederzeit erweitern. Ebenso ist es möglich, berechtigte Fahrer zu streichen.

Ändern sich die berechtigten Fahrer, müssen Sie das Ihrer Kfz-Versicherungsgesellschaft unverzüglich mitteilen.

Bei einigen Versicherern beziehungsweise Tarifen können auch sehr kurzfristig neue Fahrer für eine bestimmte Zeit hinzugefügt werden. Das macht etwa Sinn, wenn ein Zusatzfahrer für den Urlaub eingesetzt werden soll.

Das Eintragen von Fahrern an sich kostet nichts. Ein anderer/weiterer Fahrer führt aber zu einer Neuberechnung des Beitrages.

Allgemein gilt: Je größer der Fahrerkreis, desto teurer ist der Kfz-Versicherungsschutz. Gleiches gilt bei jungen Fahrern, aber auch bei einer Kfz-Versicherung für Senioren.

Fahrerkreis definieren

Es gibt mehrere Möglichkeiten, berechtigte Fahrer zu benennen:

1. Personalisiert (enger Fahrerkreis)

  • Namentlich (zum Beispiel „Max Mustermann”)
  • Über die Zugehörigkeit zum Versicherungsnehmer (zum Beispiel Ehefrau, Lebenspartner, alle volljährigen Kinder)

2. Abstrakt (erweiterter Fahrerkreis)

  • Über Altersklassen (zum Beispiel. „Personen über 23 Jahre”) bzw. den jüngsten Fahrer
  • Über den Zeitpunkt des Erwerbes des Führerscheines

3. Offener/Unbestimmter Personenkreis

Nicht eingetragener Fahrer: Konsequenzen

Ein in der Kfz-Versicherung nicht eingetragener Fahrer wird bei einem Schaden/Unfall zum Problem.

Der Versicherungsnehmer begeht eine Obliegenheitsverletzung, da er gegenüber der Versicherung falsche Angaben gemacht hat. Der Kfz-Versicherer kann daher:

  • Beitragsnachforderungen stellen
  • Eine Vertragsstrafe fordern (meist ein Jahresbeitrag)
  • Den Vertrag kündigen
  • Im Kaskofall den Schaden nicht bezahlen

Der unberechtigte Fahrer kann von der Versicherung in Regress genommen werden. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist dies unter Umständen in voller Schadenshöhe möglich.

Geschädigte Unfallgegner werden trotzdem in vollem Umfang von der Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt.

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Sascha Rhode

Autor:

Sascha Rhode

Seit 2012 unser Experte für die Kfz-Versicherung.

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