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Gefährdungshaftung bedeutet, dass Sie für Schäden haften müssen, obwohl Sie diese nicht selbst verschuldet haben.
Beim Auto reicht schon die Betriebsbereitschaft (das Kfz muss noch nicht einmal fahren) für eine Gefährdungshaftung des Halters aus.
In § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) heißt es dazu:
„Wird bei dem Betrieb eines Kfz ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.”
Schäden aus der Gefährdungshaftung heraus sind immer durch die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.
Wird ein Wagen ohne das Wissen des Halters genutzt, sind Schadensersatzansprüche an den Fahrer zu richten.
Ausnahme: ein Schaden durch höhere Gewalt.
Weitere Definitionen:
Autor:
Michael Langenwalter
Motorjournalist mit den Stationen AC Verlag, Autogazette und BILD. Seit 2015 unser Experte für alle Pkw und die Kfz-Versicherung.
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