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Der „Abzug neu für alt” in Kfz-Versicherungsverträgen besagt, dass die Versicherung bei einer Reparatur für neue Ersatzteile nicht den vollen Preis bezahlt.
Denn der Versicherer muss nur dafür sorgen, dass ein beschädigtes versichertes Fahrzeug wieder in den Zustand vor dem Unfall versetzt wird. Werden jedoch im Rahmen der Instandsetzung alte Teile durch neuwertige ersetzt, ist der Wagen mehr wert als vor dem Unfall.
Der Versicherer nimmt deshalb unter Umständen bei der Berechnung der Entschädigungszahlung einen Abzug vor, um den Wertzuwachs am Auto auszugleichen.
Der Abzug bei Ersatz alter Teile durch neue ist jedoch ein Auslaufmodell. In vielen Tarifen der Kfz-Teilkasko und Kfz-Vollkasko gibt es einen „Verzicht auf Abzug neu für alt” vonseiten der Kfz-Versicherer.
Ob es den „Abzug neu für alt” gibt, ist in der Teilkasko und Vollkasko in den Versicherungsbedingungen geregelt.
Wenn ja, gilt dies nur für Verschleißteile wie Kupplung, Auspuff, Reifen oder Bremsen.
Bei Teilen der Karosserie, dem Motor und Teilen des Innenraumes greift „neu für alt” nicht, da diese keine Verschleißteile sind.
In der Kfz-Haftpflicht ist der „neu-für-alt”-Abzug nur selten zulässig.
Bei einem Kfz-Haftpflichtschaden muss die Entscheidung, ob ein Abzug hier gerechtfertigt ist, vielfach vor Gericht geklärt werden.
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Autor:
Michael Langenwalter
Motorjournalist mit den Stationen AC Verlag, Autogazette und BILD. Seit 2015 unser Experte für alle Pkw und die Kfz-Versicherung.
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