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Autor: Michael Langenwalter | aktualisiert am
Das Wichtigste in Kürze
Beim Tod des Versicherungsnehmers läuft die auf seinen Namen abgeschlossene Kfz-Versicherung weiter. Das gilt für die Kfz-Haftpflicht wie auch für eine zusätzliche Kaskoversicherung (Erfahren Sie mehr zu: Unterschiede Vollkasko oder Teilkasko).
Grund: Die Autoversicherung bezieht sich immer auf ein bestimmtes Fahrzeug.
Der Halter eines Pkw (also die Person, die in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 eingetragen ist), sowie jene Person, auf die die Kfz-Versicherung läuft, müssen NICHT identisch sein.
Stirbt der Versicherungsnehmer, sollte der Erbe des Pkw umgehend den Kfz-Versicherer informieren.
Hinweis: Wenn Sie den Wagen sofort verkaufen, entfällt dies. Melden Sie den Pkw vor dem Verkauf nicht selbst ab, muss der neue Besitzer ihn schnellstmöglich auf sich ummelden. Halten Sie dies im Verkaufsvertrag fest. Übrigens erhalten dann Sie zu viel bezahlte Kfz-Steuer und Versicherungsbeiträge erstattet.
Der Erbe steigt nach dem Todesfall in den laufenden Kfz-Versicherungsvertrag ein.
Die Police wird lediglich an den neuen Versicherungsnehmer angepasst. Dabei werden nur die personenbezogenen Daten neu bewertet.
Dazu gehören etwa:
Auf Grundlage dieser Angaben wird der Beitrag für das restliche Versicherungsjahr neu berechnet – mit dem Erben als Versicherungsnehmer.
Steigt dadurch der Beitrag, erhebt der Kfz-Versicherer eine Nachforderung. Andernfalls gibt es eine Rückerstattung, die oft erst am Ende der Vertragslaufzeit ausgezahlt wird.
Kann der Versicherer den Erben ablehnen?
Ja – aber nur, wenn der Erbe schon einmal Kunde bei dieser Kfz-Versicherung war. In diesem Fall können Sie sich umgehend einen anderen Kfz-Versicherer suchen.
Ansonsten muss die Kfz-Versicherung dem Erben mindestens eine Kfz-Haftpflichtversicherung anbieten.
Der laufende Versicherungsvertrag kann frühestens zum Vertragsende gekündigt werden.
Die Kündigung muss spätestens einen Monat vor dem Vertragsende dem Kfz-Versicherer vorliegen.
Da die meisten Kfz-Policen aufs Kalenderjahr laufen, ist der Stichtag für die Kündigung der 30. November.
Wird der Pkw verkauft, endet die laufende Kfz-Versicherung erst, wenn der Käufer das Fahrzeug neu versichert und auf sich umgemeldet hat.
Hier läuft der Kfz-Versicherungsvertrag mit dem Tag der nachgewiesenen Stilllegung des Autos aus.
Ja, der Erbe kann vom Verstorbenen die SF-Klasse übernehmen – wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Die meisten Kfz-Versicherer verlangen dafür ein enges verwandtschaftliches Verhältnis. Auch muss der Erbe nachweisen, dass er das geerbte Fahrzeug zuvor bereits regelmäßig gefahren ist. Für die Übertragung der Schadenfreiheitsklassen hat jeder Kfz-Versicherer ein spezielles Formular, TB28 genannt. Das weitere Vorgehen besprechen Sie am besten mit der Versicherungsgesellschaft des Verstorbenen.
Autor:
Michael Langenwalter
Motorjournalist mit den Stationen AC Verlag, Autogazette und BILD. Seit 2015 unser Experte für alle Pkw und die Kfz-Versicherung.
Schadenfreiheitsklasse übertragen: So geht's
Ist der Erbe schon vorher regelmäßig mit dem Auto gefahren, so kann er in der Regel Schadenfreiheitsklassen vom verstorbenen Versicherungsnehmer übernehmen.
Schadenfreiheitsklasse übertragen