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Autor: Sascha Rhode | aktualisiert am
Das Wichtigste in Kürze
Wer im Straßenverkehr einen Schaden verursacht, haftet auch für die daraus resultierenden Folgen. Konkret muss der Schadenverursacher an die geschädigten Personen einen angemessenen Schadenersatz leisten.
Rechtlich nennt man dies Verschuldungshaftung (auch deliktische Haftung).
Die Verschuldungshaftung ist in Paragraf 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Ab einfacher Fahrlässigkeit ist § 276 BGB relevant:
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Eine Verschuldungshaftung liegt vor, wenn Sie einen Schaden:
Geschädigter hat die Beweislast
Die Schuld muss jedoch nachgewiesen werden. Die Nachweispflicht liegt beim Geschädigten.
Im Straßenverkehr ist ein schuldhaftes Verhalten immer dann gegeben, wenn der Fahrer sich nicht an die Verkehrsregeln hält und es so zu einem Unfall kommt.
Beispiele:
Bei einem Fahrzeug übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung die Verschuldungshaftung stellvertretend für Versicherungsnehmer, Halter und Fahrer.
Bis zur vertraglich vereinbarten Deckungssumme kommt der Kfz-Versicherer für die Haftpflichtansprüche Geschädigter auf. Das betrifft sowohl Sachschäden als auch Personenschäden und Vermögensschäden.
Geregelt ist dies im Pflichtversicherungsgesetz in den Paragrafen 1 und 3.
Halter und Versicherung haften gesamtschuldnerisch
Als Geschädigter können Sie sich mit Ihren Forderungen theoretisch auch direkt an den Unfallverursacher wenden. In der Praxis ist es aber bedeutend einfacher, Ihre Ansprüche direkt mit dessen Kfz-Versicherung zu regeln.
Bei der Verschuldungshaftung muss ein konkretes Verschulden des Fahrers vorliegen und bewiesen werden.
Bei der Gefährdungshaftung hingegen haftet der Halter eines Fahrzeuges auch ohne eigenes Verschulden – er muss also beispielsweise das Fahrzeug gar nicht selbst gefahren haben. Das ergibt sich aus der allgemeinen Betriebsgefahr, die von einem Fahrzeug ausgehen kann. Die Gefährdungshaftung ist in § 7 Straßenverkehrsgesetz definiert.
Autor:
Sascha Rhode
Seit 2012 unser Experte für die Kfz-Versicherung.
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