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BGH-Urteil: Überhöhte Gebühren für nachträgliche Kontoauszüge sind unzulässig

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Banken müssen sich an den ihnen tatsächlich entstehenden Kosten orientieren, wenn sie Gebühren für nachträglich angeforderte Kontoauszüge erheben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschieden. Die Richter urteilten damit zu Gunsten des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv): Dieser hatte gegen eine deutsche Filialbank geklagt, die für die Erstellung von länger zurückliegenden Kontoauszügen pauschal 15 Euro verlangt hatte.
Gebäude Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: 15 Euro für einen nachträglich angeforderten Kontoauszug sind zu viel.

Die Verbraucherschützer führten in der Verhandlung an, dass die meisten Kunden überhöhte Gebühren zahlen müssten. In mehr als 80 Prozent der Fälle gehe es um bis zu sechs Monate alte Kontoauszüge. Die anfallenden Kosten für die Bank lägen dabei mit 10,24 Euro deutlich unter der erhobenen Gebühr von 15 Euro. Die Masse der Verbraucher zahle daher zu viel, was nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung sei. Der Betrag sei laut vzbv weder angemessen noch an den tatsächlichen Kosten orientiert.

Das Geldinstitut erklärte hingegen, dass deutlich höhere Kosten als 10,24 Euro entstehen könnten, wenn Kontoauszüge nachträglich erstellt würden, die älter seien als sechs Monate. In einigen Fällen würde dies die Bank mehr als 100 Euro kosten, da die erforderlichen Unterlagen teilweise aufwendig zusammengetragen werden müssten. Die erhobene Pauschale sei ein Mittelwert.

Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage des vzbv in erster Instanz noch abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt bekam der Verband jedoch recht. Nun hat der Bundesgerichtshof erneut zugunsten der Verbraucherschützer entschieden. Die Bank hat den Preis für die Leistung einem Sprecher zufolge bereits Mitte November angepasst. Ein maximal 13 Monate alter Auszug koste jetzt drei Euro. Bei älteren Auszügen werde weiterhin eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben.

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