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Flaggen vor dem Europäischen Gerichtshof: Die EZB darf dem Generalanwalt zufolge Staatsanleihen kaufen.
Die sogenannten geldpolitischen Outright-Geschäfte (OMT-Programm) seien jedoch nur dann zulässig, wenn das Programm bestimmte Bedingungen enthalte, sagte Villalón. Staatsanleihen aufzukaufen, sei eine unkonventionelle geldpolitische Maßnahme, welche die EZB ausreichend begründen müsse. Zudem dürfe sich die Notenbank nicht direkt an Finanzhilfeprogrammen beteiligen. Darüber hinaus sei der sogenannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten. Ferner müsse die EZB sicherstellen, dass es einen Marktpreis gebe - das bedeutet, dass die Notenbank eine gewisse Frist einhalten muss, bis sie Staatsanleihen eines Landes kaufen darf.
Hintergrund der heutigen Entscheidung war eine Mitteilung der EZB vom
6. September 2012, in dem das OMT-Programm angekündigt und dessen Hauptmerkmale beschrieben wurden. Im Jahr 2012 hatten Investoren aufgrund der Wirtschafts- und Staatsschuldenkrise in Europa die Überlebensfähigkeit des Euro angezweifelt. Als Reaktion auf die EZB-Mitteilung hatten unter anderem Politiker, Professoren und Nichtregierungsorganisationen eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.
Zum ersten Mal in seiner Geschichte wandte sich das Bundesverfassungsgericht mit einem Vorabentscheidungsersuchen daraufhin an den Europäischen Gerichtshof. Die Luxemburger Richter sollten klären, ob das OMT-Programm eine währungspolitische oder wirtschaftspolitische Maßnahme darstelle. Zum anderen wurde vom Bundesverfassungsgericht bezweifelt, ob das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung eingehalten werde. Die nächste Ratssitzung der EZB wird am Donnerstag, den 22. Januar, stattfinden – dabei wird auch der Ankauf von Staatsanleihen ein Thema sein.
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