Die meisten Erwerbstätigen scheuen sich vor dem Aufwand, der mit der Steuererklärung verbunden ist. Doch wer ihn betreibt, wird dafür auch belohnt: In vielen Fällen dürfen sich Steuerpflichtige über eine Erstattung von mehreren hundert Euro freuen.
Girokontogebühren: Das ist steuerlich absetzbar
Ob klassische Kontoführungsgebühr oder Einzelgebühren für Überweisungen, Daueraufträge und dergleichen: Wer
Gebühren für sein Girokonto zahlt, kann diese steuerlich geltend machen – vorausgesetzt, es wird als Gehaltskonto geführt. Steuerpflichtige können pauschal 16 Euro ansetzen, ohne dass ein Nachweis erforderlich ist.
Wichtig: Girokontogebühren sind Teil der Werbungskosten. Eine Anrechnung lohnt sich daher nur in Fällen, in denen die Werbungskostenpauschale von derzeit 1.000 Euro überschritten wird.
Abgeltungssteuer, Kirchensteuer & Co.: Das sollten Sparer wissen
Wer im vergangenen Jahr Zinsen auf sein Tagesgeld-, Festgeld- oder auch Girokonto erhalten hat, muss auf diese Zinseinnahmen Steuern zahlen. Konkret handelt es sich dabei um die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent, auf welche zusätzlich ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent entfällt. Pauschal werden demnach 26,38 Prozent der Kapitalerträge an das Finanzamt abgeführt. Je nach Sparer wird zudem die Kirchensteuer fällig.
Zu viel gezahlte Steuern lassen sich über die Steuerklärung (Anlage KAP) zurückholen. Das ist unter anderem möglich, wenn
- kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und damit auch Erträge versteuert wurden, die sich im Rahmen des Sparerpauschbetrages bewegen,
- die Freistellungsaufträge so verteilt wurden, dass in der Summe nicht der vollständige Sparerpauschbetrag angerechnet wurde,
- die jährlichen Einkünfte unter dem für 2015 gültigen Grundfreibetrag von 8.472 Euro lagen oder
- der pauschale Abgeltungssteuersatz über dem persönlichen Steuersatz liegt.
Alle für die Steuererklärung relevanten Informationen – von der Höhe der Kapitalerträge über die abgeführten Steuern bis hin zum Sparerpauschbetrag – sind in der Jahressteuerbescheinigung aufgeführt, die Verbraucher bei ihrer Bank anfordern können.
Kurz und knapp: Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Der Sparerpauschbetrag liegt pro Sparer derzeit bei 801 Euro. Bis zu dieser Grenze fallen auf Kapitalerträge, wie etwa Zinseinnahmen, keine Steuern an. Damit die Bank für darunter liegende Erträge nicht automatisch Steuern an das Finanzamt abführt, muss der Kunde seinem Institut einen Freistellungsauftrag erteilen. In diesem definiert er den anzurechnenden Anteil des Freibetrages. Somit ist es auch möglich, den gesamten Pauschbetrag mithilfe mehrerer Freistellungsaufträge auf einzelne Konten bei verschiedenen Geldhäusern zu verteilen.
Kredit- und Bauzinsen: Diese Kosten werden berücksichtigt
Die Zinsen eines Kredites lassen sich nur in Ausnahmefällen von der Steuer absetzen. Als Grundvoraussetzung gilt, dass das Darlehen benötigt wurde, um steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen. Doch auch hier gibt es Einschränkungen: Während Arbeitnehmer Kredite für einen beruflich bedingten Umzug geltend machen können, sieht das Steuerwesen beim Kauf eines Fahrzeugs, das für den täglichen Arbeitsweg benötigt wird, keine Anrechnung der Zinskosten vor. Das bleibt nur Selbstständigen und Freiberuflern vorbehalten, die im Außendienst tätig sind.
Bauzinsen werden indes dann vom Finanzamt berücksichtigt, wenn die Finanzierung zum Erwerb einer Zweitwohnung am Arbeitsort genutzt wurde. Auch,
wer eine Immobilie vermietet, kann die Zinsen einer Baufinanzierung als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Fristenregelung für die Steuererklärung
Der 31. Mai ist Stichtag für alle, die zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, etwa aufgrund von Selbstständigkeit oder Arbeitslosigkeit. Wer diese Frist nicht einhalten kann, muss beim Finanzamt schriftlich oder telefonisch eine Fristverlängerung beantragen. Von Vornherein mehr Zeit wird Personen eingeräumt, die einen Steuerberater mit der Anfertigung ihrer Steuererklärung beauftragen. Eine freiwillige Steuererklärung kann indes noch vier Jahre nachträglich eingereicht werden.