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Kapitalerträge werden seit dem 1. Januar 2009 in Deutschland mit der sogenannten Abgeltungssteuer besteuert. Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent. Auf diese berechnet das Finanzamt zusätzlich den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent. Gegebenenfalls kommt auch noch die Kirchensteuer hinzu.
Unter Kapitalerträge fallen unter anderem auch Zinserträge. Dazu zählen auch die Zinserträge, die Sie bei Banken im Ausland erzielen.
Deutsche Banken führen die Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt ab. Steuerfrei bleiben allerdings Kapitaleinkünfte in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr für Alleinstehende und 2.000 Euro für Verheiratete. Um diesen Sparer-Pauschbetrag geltend zu machen, müssen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilen. Die Institute stellen die Abführung der Steuer dann so lange ein, bis die steuerfreie Obergrenze erreicht ist.
Die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge, die Sie bei einer nicht-deutschen Bank im Ausland erzielen, wird nicht automatisch an das Finanzamt abgeführt, sondern muss von Ihnen in Ihrer Steuererklärung mit angegeben werden.
In vielen Fällen können Sie für Anlagen über das CHECK24 Anlagekonto auch für ausländische Tages- und Festgelder einen Freistellungsauftrag stellen, beziehungsweise müssen diese Zinserträge nicht selbstständig in Ihrer Steuererklärung angeben. So profitieren Sie von einem einfachen Steuerprozess und nutzen Ihre Freibeträge ganz bequem über Ihr CHECK24 Geldanlagecenter. Ein weiterer Vorteil: Wir informieren Sie immer proaktiv, wenn Sie einen Freistellungsauftrag einreichen können oder sonst etwas zu tun ist.
Berechnungsbeispiel | ||
Single | Verheiratet | |
Summe der Anlage | 150.000 € | |
Zinsen | 1,00% | |
Ertrag aus Zinsen p.a. | 1.500,00€ | |
Sparerfreibetrag | 1.000,00 € | 2.000,00 € |
Versteuerungspflichtig | 500,00 € | 0 € |
Abgeltungssteuer 25% | 125,00 € | 0 € |
Solidaritätszuschlag 5,5% | 6,86 € | 0 € |
Steuerabzüge gesamt | 131,86 € | 0 € |
Stand: Januar 2023
Die Abgeltungssteuer soll eine bundesweit einheitliche Versteuerung von Kapitaleinkünften gewährleisten. Vor ihrer Einführung galt die Kapitalertragsteuer (KESt), die auf dem Einkommensteuergesetz (EStG) basierte. Zu dieser Zeit wurden die Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Um dies zu gewährleisten, mussten Sparer ihre Erträge in der Einkommensteuererklärung angeben – aus dieser wurde dann der persönliche Steuersatz ermittelt.
Für Zinsen betrug die Kapitalertragsteuer 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Dividenden wurden mit 20 Prozent und stille Beteiligungen mit 25 Prozent besteuert. Jeder Kapitalertrag musste in der Steuererklärung einzeln angegeben werden, was einen hohen Aufwand darstellte. Auch vor der Einführung der Abgeltungssteuer gab es einen Freibetrag. Dieser wurde als Sparer-Freibetrag bezeichnet.
Die Angabe der Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung ist nun freiwillig und nur noch dann nötig, wenn Sie das rechtzeitige Einreichen eines Freistellungsauftrags versäumt haben. So sind Sie nicht mehr dazu gezwungen, sich vertieft mit den steuerlichen Aspekten Ihrer Kapitalanlagen auseinanderzusetzen. Da sämtliche Kapitalerträge einheitlich besteuert werden – während vorher einige steuerpflichtig waren und andere nicht oder nur zum Teil – vereinfacht die Abgeltungssteuer die korrekte Steuerabfuhr erheblich. Anleger, deren Steuersatz zuvor höher als 25 Prozent lag, profitieren ganz besonders von der Änderung.
Auch global gesehen bietet die Abgeltungssteuer den Vorteil, dass Deutschland als Finanzmarktplatz an Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit gewinnt. So profitieren internationale Investoren beispielsweise von der anonymen Besteuerung im Quellland. Im internationalen Vergleich ist der Abgeltungssteuersatz zudem durchaus wettbewerbsfähig.
Staaten | Nationale Quellensteuer auf Zinsen (Höchstsätze) | Anrechenbar auf Abgeltungssteuer |
Belgien | 30 % | Höchstens 15 %, falls keine Befreiung |
Bulgarien | 10% | 0 % |
Dänemark | 0 % | - |
Estland | 0 % | - |
Finnland | 0 % | - |
Frankreich | 0 % | - |
Griechenland | 15 % | Höchstens 10 %, falls keine Befreiung |
Irland | 20 % | 0 % |
Italien | 26 % | Höchstens 10 %, falls keine Befreiung |
Japan | 15 % | 0 % |
Lettland | 20 % | Höchstens 10 %, falls keine Befreiung |
Litauen | 20 % | Höchstens 10 %, falls keine Befreiung |
Luxemburg | 15 % | 0 % |
Malta | 0 % | - |
Niederlande | 15 % | Höchstens 10 %, falls keine Befreiung |
Österreich | 0 % | - |
Polen | 20 % | Höchstens 5 %, falls keine Befreiung |
Portugal | 28 % | Höchstens 15 % |
Rumänien | 10 % | 0 % |
Slowakei | 19% | 0 % |
Slowenien | 0 % | - |
Spanien | 0 % | - |
Schweden | 0 % | - |
Schweiz | 35 % | 0 % |
Tschechien | 15 % | 0 % |
Ungarn | 15% | 0 % |
USA | 30 % | 0 % |
Vereinigtes Königreich | 20 % | - |
Zypern | 0 % | - |
Stand: Januar 2023
Quelle:
https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kapitalertraege/AuslaendischeQuellensteuer/auslaendischequellensteuer_node.html
Anrechenbare ausländische Quellensteuer 2022 (pdf) / Anrechenbarkeit der Quellensteuer von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.